Beruf & Karriere 40 Jahre im Betrieb - trotzdem keine Abfindung
Auch wer nach jahrzehntelanger Betriebszugehörigkeit die Kündigung präsentiert bekommt, kann nicht sicher sein, den Abschied vom Job mit einer Abfindung versüßt zu bekommen. Das zeigt eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf (Az.: 15 Sa 485/12).
Kein automatischer Anspruch
Demnach müssen die Gründe für eine Forderung stichhaltig sein. Mitarbeiter haben bei einer Entlassung nicht automatisch Anspruch auf eine Abfindung - selbst wenn sie 40 Jahre lang für eine Firma tätig waren. Auf das Urteil der Landesarbeitsrichter weist der Deutsche Anwaltverein hin.
Gericht weist Klage zurück
In dem Fall arbeitete eine heute 60-jährige Frau fast 40 Jahre als Konfektionärin in einem Unternehmen, das Verbandsstoffe herstellt. Als der Betrieb beschloss, die Endfertigung und Verpackung nach Tschechien zu verlegen, erhielt die Mitarbeiterin die Kündigung.
Gegen den Rauswurf wehrte sich die Entlassene vor Gericht und forderte eine Abfindung. Die Kündigung sei sozial nicht gerechtfertigt. Die 60-Jährige verwies den Experten des Rechtsportals "arbeitsrecht-rheinland-pfalz.de" zufolge auf ihre lange Betriebszugehörigkeit. Der Betrieb werde zudem aufrechterhalten und erwarte Gewinne. Die Frau sah daher nicht ein, die Firma ohne Entschädigung zu verlassen.
Argumente nicht rechtlich relevant
Ihr ehemaliger Arbeitgeber hingegen vertrat nach den Angaben die Ansicht, die Kündigung sei sozial gerechtfertigt. Angesichts der finanziellen Situation des Betriebs sei auch die Zahlung einer Abfindung nicht möglich.
Die Klage der Konfektionärin blieb in beiden Instanzen erfolglos. Die von ihr angeführten Gründe seien rechtlich irrelevant, befand das Gericht. Das Argument, der Arbeitgeber hätte überlegen müssen, wie sie bis zum Beginn des Rentenalters bleiben könne, entbehre jeder Rechtsgrundlage.