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E-Mail reicht nicht aus: Neues Gerichtsurteil zu Widerspruch gegen Hartz-IV-Bescheid


E-Mail unzureichend
Neues Gerichtsurteil zu Widerspruch gegen Hartz-IV-Bescheid

Von dpa-afx
13.12.2021Lesedauer: 2 Min.
Das Logo der Arbeitsagentur (Symbolbild): Für den Widerspruch gegen einen Hartz-IV-Bescheid reicht eine einfache E-Mail nicht aus.Vergrößern des Bildes
Das Logo der Arbeitsagentur (Symbolbild): Für den Widerspruch gegen einen Hartz-IV-Bescheid reicht eine einfache E-Mail nicht aus. (Quelle: Future Image/imago-images-bilder)

Nicht alle Hartz-IV-Bescheide sind korrekt. Bezieher können deshalb Widerspruch einlegen. Dafür jedoch bedarf es einer bestimmten Form, wie jetzt ein Gericht geurteilt hat.

Wer Widerspruch gegen einen Hartz-IV-Bescheid einlegt, muss das nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen formgerecht tun – eine einfache E-Mail reicht nicht aus. Zwar könne ein Widerspruch auch in elektronischer Form eingereicht werden, allerdings sei dann eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine sogenannte absenderauthentifizierte Übersendung erforderlich, teilte das Gericht am Montag zu einer Entscheidung vom 4. November mit (Az.: L 11 AS 632/20).

Im vorliegenden Fall hatten zwei Hartz-IV-Empfänger aus Lüneburg geklagt. Wegen schwankenden Einkommens berechnete das Jobcenter nach Gerichtsangaben die Leistungen des Paares zunächst vorläufig, bis im Dezember 2019 die endgültige Festsetzung erfolgte.

Laut Rechtsbehelfsbelehrung müsse ein Widerspruch "schriftlich oder zur Niederschrift" eingelegt werden. Nachdem das Paar per einfacher E-Mail Widerspruch einlegte, machte das Jobcenter schriftlich klar, dass die Form nicht gewahrt sei, weil die eindeutige Urheberschaft nicht gewährleistet sei. Das Paar müsse den Widerspruch formgerecht nachreichen.

Gericht bestätigt Auffassung des Jobcenters

Die Kläger argumentierten dagegen, in den Bescheiden stehe nicht, dass ein Widerspruch nicht per E-Mail erfolgen könne. Ihrer Einschätzung nach besage der Hinweis "schriftlich oder zur Niederschrift", dass der Widerspruch per Fax, per Niederschrift oder per E-Mail eingelegt werden könne. E-Mails gehörten zur normalen täglichen Kommunikation.

Das Landessozialgericht bestätigte jedoch die Rechtsauffassung des Jobcenters. Zwar habe das Jobcenter auf die Möglichkeit etwa der qualifizierten elektronischen Signatur nicht hingewiesen, damit könne sich aber höchstens die Widerspruchsfrist von einem Monat auf ein Jahr verlängern.

Allerdings hätten die Kläger auch in diesem Zeitraum keinen formgerechten Widerspruch nachgereicht, sondern allein darauf beharrt, dass eine einfache E-Mail ausreiche. Gegen die Nichtzulassung der Revision habe das Paar Beschwerde eingelegt.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa-AFX
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