Wichtiges EU-Urteil Rufbereitschaft kann voll als Arbeitszeit gelten
Zählt die Rufbereitschaft auch als Arbeitszeit? Normalerweise tut sie das nicht. Nun ist ein wichtiges Urteil dazu gefallen.
Berufliche Rufbereitschaft kann bei erheblichen Einschränkungen komplett als Arbeitszeit betrachtet werden. Das geht aus einem am Dienstag verkündeten Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hervor.
Hintergrund ist ein Fall aus Offenbach, bei dem ein Feuerwehrbeamter während seiner Bereitschaft zwar nicht in der Dienststelle, aber binnen 20 Minuten einsatzbereit an der Stadtgrenze sein muss. Das letzte Wort in diesem Fall habe ein deutsches Gericht, hieß es. (Rechtssache: C-580/19)
Gut zu wissen: Rufbereitschaft ist die Zeit, in der ein Arbeitnehmer zu Hause übernachtet und auf einen Anruf des Arbeitgebers wartet. Hier gilt in der Regel nur die Zeit, die ein Arbeitnehmer wirklich gearbeitet hat, als Arbeitszeit. Anders als im Bereitschaftsdienst ist die Zeit, in der etwa ein Arbeitnehmer zu Hause schläft, keine Arbeitszeit.
Urteil sagt nichts über Bezahlung aus
Die Luxemburger Richter stellten klar, dass Bereitschaftszeit Arbeitszeit sei, wenn die auferlegten Einschränkungen der Bereitschaft die Möglichkeiten seine Zeit "frei zu gestalten und sich seinen eigenen Interessen zu widmen, objektiv gesehen ganz erheblich beeinträchtigen".
Neben Einschränkungen müssten aber auch Erleichterungen berücksichtigt werden. Dies könne etwa ein Dienstwagen mit Blaulicht und entsprechenden Sonderrechten sein. Im Offenbacher Fall kann der Feuerwehrmann ein Einsatzfahrzeug nutzen.
Das EuGH-Urteil sagt darüber hinaus nichts dazu, wie eine Bereitschaftszeit bezahlt werden muss, wenn sie als Arbeitszeit eingestuft wird. Zudem kann es auf andere Berufsgruppen übertragen werden. Der EuGH betont jedoch, dass immer der konkrete Einzelfall betrachtet werden müsse.
- Nachrichtenagentur dpa