Ebay, Airbnb und Co. Onlineplattformen melden Behörden Einkünfte ihrer Nutzer
Wer online Gegenstände verkauft oder vermietet, sollte die Freigrenzen kennen. Denn die Plattformen müssen Einkünfte unter bestimmten Voraussetzungen melden.
Wer über eine Onlineplattform Gegenstände vermietet, verpachtet oder verkauft, muss damit rechnen, dass das Finanzamt von den Einkünften erfährt. Denn Plattformbetreiber müssen seit Januar 2023 unter bestimmten Voraussetzungen Daten an das Bundeszentralamt für Steuern übermitteln – und Verkäufer und Vermieter darüber informieren. Darauf macht Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler aufmerksam.
Die Meldepflicht bezieht sich auf Personen, die mehr als 2.000 Euro eingenommen oder mehr als 30 Transaktionen durchgeführt haben. Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) sieht vor, dass die Betreiber einer Plattform für den Meldezeitraum Daten des Anbieters erfassen und weitergeben.
Dazu gehören vor allem personenbezogene Informationen wie Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer, unter Umständen die Umsatzsteuer-ID, Geburtsdatum, Bankverbindung sowie die Vergütung und Zahl der relevanten Tätigkeiten. Die Meldefrist für den Meldezeitraum 2023 ist am 31. Januar 2024 abgelaufen.
Freigrenzen beachten
Die Meldung der Einkünfte bedeutet aber nicht automatisch, dass für die Einnahmen Steuern anfallen. Denn es gebe verschiedene Freigrenzen für Gewinne, so Karbe-Geßler. Auf diese Freigrenzen sollten Privatpersonen achten.
Für den Verkauf von privaten Gegenständen über Onlineplattformen wie Kleinanzeigen oder Vinted liegt die Freigrenze bei 600 Euro pro Jahr. Geht es um Mieteinnahmen, etwa über Airbnb, müssen bis zu 520 Euro nicht versteuert werden. Und wer privat das eigene Auto vermietet, hat sonstige Einkünfte mit einer Freigrenze von 256 Euro.
Liebhaberei oder gewerblicher Handel?
Außerdem ist entscheidend, ob die Tätigkeit als gewerblich eingestuft wird. Das ist nicht immer so einfach abzugrenzen. Von einem Gewerbe gehen die Behörden in der Regel aus, wenn der Handel oder die Vermietung nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Wird der Handel hingegen als Liebhaberei eingestuft, sind die Einkünfte nicht zu versteuern.
- Nachrichtenagentur dpa