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Vorratsdatenspeicherung wird Fall für Europäischen Gerichtshof


Rechtsstreit
Vorratsdatenspeicherung wird Fall für Europäischen Gerichtshof

Von dpa-afx
Aktualisiert am 26.09.2019Lesedauer: 2 Min.
Ein Ethernet Switch: Die Vorratsdatenspeicherung wird ein Fall für Europäischen Gerichtshof (Symbolbild).Vergrößern des Bildes
Ein Ethernet Switch: Die Vorratsdatenspeicherung wird ein Fall für Europäischen Gerichtshof (Symbolbild). (Quelle: CHROMORANGE/imago-images-bilder)

Die Vorratsdatenspeicherung ist ein ewiger Zankapfel zwischen Sicherheitsbehörden und Bürgerrechtlern. Jetzt soll sich der Europäische Gerichtshof mit den deutschen Vorschriften befassen.

Die umstrittene Vorratsdatenspeicherung in Deutschland bleibt vorerst auf Eis. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig setzte am Mittwoch einen Rechtsstreit um die Datensammelei zwischen der Bundesnetzagentur und der Telekom sowie dem Internetprovider SpaceNet aus und legte den Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor.

Die Luxemburger Richter sollen die Frage beantworten, ob die deutsche Regelung zur Vorratsdatenspeicherung mit den europäischen Grundrechten vereinbar ist. Damit wird noch einige Zeit bis zu einem rechtskräftigen Urteil vergehen. Bis zu einer solchen Entscheidung hatte die Bundesnetzagentur die Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung bereits 2017 ausgesetzt.

Klage von der Telekom

Die Telekom und die SpaceNet AG hatten zunächst vor dem Verwaltungsgericht Köln gegen die Speicherpflicht geklagt und sich durchgesetzt. Das Gericht stufte die Vorratsdatenspeicherung wegen Verstößen gegen EU-Recht als unzulässig und unanwendbar ein. Die Bundesnetzagentur legte dagegen Sprungrevision ein - über die nun in Leipzig verhandelt wurde (Az.: BVerwG 6 C 12.18 und BVerwG 6 C 13.18).

Das Verwaltungsgericht Köln hatte sich bei seiner Entscheidung auf eine Entscheidung des EuGH aus dem Jahr 2016 gestützt. Darin hatte der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass eine räumlich, zeitlich und örtlich unbegrenzte Speicherung von Standort- und Telefondaten nicht mit der Charta der europäischen Grundrechte vereinbar sei.

Telekommunikationsgesetz regelt Speicherung

Allerdings bezog sich diese EuGH-Entscheidung von 2016 auf die Praxis in Schweden und Großbritannien. Die deutschen Regelungen seien im Vergleich dazu reduziert, erklärte das Bundesverwaltungsgericht. Unter anderem sei die vorgeschriebene Speicherdauer kürzer und der Schutz der gespeicherten Daten sowie der Zugang zu ihnen strenger geregelt. Vor diesem Hintergrund soll der EuGH nun klären, ob es tatsächlich ein generelles unionsrechtliches Verbot der Vorratsdatenspeicherung gibt.

Die Speicherung in Deutschland ist im Telekommunikationsgesetz (TKG) geregelt. Sie wurde einst als Reaktion auf Terroranschläge in Europa eingeführt. Sicherheitsbehörden befürworten sie auch, um zum Beispiel im Kampf gegen Kinderpornografie vorankommen zu können. Kritiker lehnen sie dagegen wegen der Grundrechtseingriffe als viel zu weitgehend ab.

Unabhängig von dem Verfahren am Bundesverwaltungsgericht soll sich auch das Bundesverfassungsgericht mit der Vorratsdatenspeicherung befassen. Dort liegen Verfassungsbeschwerden von Bürgerrechtlern und Datenschützern vor. Es ist allerdings offen, wann in Karlsruhe darüber entschieden wird. Dem EuGH liegen zudem noch weitere Vorlagefragen aus Großbritannien, Frankreich und Belgien vor.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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