EuGH-Urteil "Recht auf Vergessenwerden" gilt nicht weltweit
Mit dem "Recht auf Vergessenwerden" sollen Nutzer Informationen über sich aus Suchverlauf von Suchmaschinen wie Google entfernen lassen können. Doch das gilt nicht global.
Das europäische "Recht auf Vergessenwerden" gilt nicht global: Suchmaschinenbetreiber wie Google müssen Links aus ihrer Ergebnisliste nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs nicht weltweit löschen. Die Ergebnisse müssten jedoch in allen EU-Versionen der Suchmaschine gelöscht werden, urteilten die Luxemburger Richter am Dienstag (Aktenzeichen C-507/17).
Voraussetzung ist, dass die Anbieter dem Antrag eines Betroffenen zuvor stattgegeben haben oder der Anordnung einer Behörde nachkommen. Außerdem müssten Maßnahmen ergriffen werden, um die Internetnutzer davon abzuhalten, von einem EU-Staat aus auf die entsprechenden Links in Nicht-EU-Versionen der Suchmaschine zuzugreifen.
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Hintergrund des Urteils ist eine Google-Klage gegen die französische Datenschutzbehörde CNIL. Diese hatte ein Bußgeld in Höhe von 100 000 Euro gegen das US-Unternehmen verhängt, weil es Links nicht weltweit entfernt hatte.
- Nachrichtenagentur dpa