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EuGH soll über YouTube-Haftung entscheiden


EuGH soll über YouTube entscheiden
Haften Internet-Plattformen für Ihre Nutzer?

Von dpa, afp
Aktualisiert am 13.09.2018Lesedauer: 3 Min.
Frank Peterson vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe: Der Musikproduzent hat YouTube und Google wegen Urheberrechtsverstößen durch seine Nutzer verklagt.Vergrößern des Bildes
Frank Peterson vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe: Der Musikproduzent hat YouTube und Google wegen Urheberrechtsverstößen durch seine Nutzer verklagt. (Quelle: Uli Deck/dpa-bilder)
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Zehn Jahre dauert schon ein Rechtsstreit um Urheberrechtsverstöße auf YouTube. Erneut wurde die Entscheidung vertagt. Nun soll auf EU-Ebene geklärt werden, wie Internetplattformen für ihre Nutzer haften.

Wer auf YouTube Musikvideos oder Konzertmitschnitte einstellt, verletzt möglicherweise Urheberrechte. Inwieweit muss die Internetplattform dafür geradestehen? Diese Frage wird nun zum Fall für den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Die obersten deutschen Zivilrichter am Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe urteilten am Donnerstag noch nicht abschließend über eine Klage des Hamburger Musikproduzenten Frank Peterson.

Stattdessen setzten sie das Verfahren aus, um etliche Fragen in Luxemburg klären zu lassen. Damit geht der nun schon zehn Jahre währende Streit wegen mehrerer Titel der Sängerin Sarah Brightman in eine weitere Runde. (Az. I ZR 140/15) Wegen mehrerer auf YouTube eingestellter Videos der Künstlerin hatte der Musikproduzent Petersen auf Unterlassung und Schadenersatz geklagt. Außerdem verlangt er, dass YouTube die verantwortlichen Nutzer benennt.

Widersprüchliche Entscheidungen

Die Verantwortung von Anbietern wie YouTube ist seit Jahren umstritten. YouTube versteht sich als technische Plattform und sieht seine Nutzer in der Verantwortung. Peterson meint, dass ein Unternehmen, das mit hochgeladenen Inhalten Geld verdient, auch für Verstöße gegen das Urheberrecht geradestehen muss.

Die Klage hatte in den Vorinstanzen nur in Bezug auf einzelne Titel Erfolg. Zuletzt hatten Hamburger Richter 2015 geurteilt, dass YouTube die unberechtigte Verbreitung auch für die Zukunft unterbinden muss, aber nicht selbst als Täter haftet. Es müssten auch nicht sämtliche hochgeladenen Inhalte überwacht werden.

Inzwischen gibt es allerdings ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs. Demnach verletzen Internetplattformen auch selbst Urheberrechte, wenn sie "beim Zurverfügungstellen" der Werke eine zentrale Rolle spielen. Im Revisionsverfahren vor dem BGH in Karlsruhe verfolgte der Produzent deshalb seine Anträge weiter, während YouTube und sein Mutterkonzern Google eine Abweisung der Klage anstrebten. Stattdessen gab der BGH die Sache zur Klärung an den EuGH weiter und bat ihn um eine Auslegung der verschiedenen EU-Richtlinien zum Urheberrecht.

EU strebt eine Reform an

Nach der aktuellen Rechtslage, nach der auch dieser Fall entschieden wird, sind Plattformen wie YouTube zum Löschen verpflichtet, sobald Verstöße gemeldet werden. Nach Ansicht der Rechteinhaber reicht das aber im Internetzeitalter nicht mehr aus.

Die EU ist gerade dabei, sich ein neues Urheberrecht zu geben, das Internetplattformen stärker in die Pflicht nehmen soll. Am Mittwoch beschloss das Europaparlament Pläne zur Reform des Urheberrechts. Es stehen aber noch die Verhandlungen zwischen dem Parlament und dem Rat der EU-Staaten an.

Der Gesetzentwurf schreibt zwar nicht ausdrücklich Upload-Filter als Maßnahme gegen Rechtsverstöße vor. Experten gehen aber davon aus, dass daran kein Weg vorbei führt. Upload-Filter überprüfen sämtliche Bilder, Videos oder Musik direkt beim Hochladen und verhindern beim Verdacht auf eine Urheberrechtsverletzung die Veröffentlichung.

YouTube setzt bereits eine solche Filter-Software ein. Musikkonzerne und Plattenfirmen können ihre Produktionen dadurch in Kooperation mit YouTube schützen. Findet die hauseigene Software "Content ID" Elemente daraus auf der Plattform, entscheidet der Rechteinhaber, ob das Video oder der Ton gelöscht werden soll oder er an Werbeeinnahmen mitverdienen will. Außerdem können unberechtigterweise eingestellte Dateien manuell gemeldet werden.

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Mit der Verwertungsgesellschaft Gema gibt es nach jahrelangem Rechtsstreit seit 2016 eine Lizenzvereinbarung. Wegen dieser Einigung hatte der BGH in diesem Fall damals nicht mehr entschieden.

Verwendete Quellen
  • dpa, AFP
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