Aktuelles Urteil Mobilfunkanbieter darf Sie nach Kündigung nicht kontaktieren
Mobilfunkanbieter dürfen Kunden nach einer Kündigung nicht kontaktieren. Das Gerichtsurteil zu unerwünschter Werbung schützt Verbraucher.
Nachdem ein Mobilfunkvertrag gekündigt wurde, versuchen Anbieter oft, den Kunden zurückzugewinnen. Doch eine Kontaktaufnahme ohne explizite Erlaubnis des Kunden ist unzulässig, wie ein aktuelles Gerichtsurteil zeigt.
Die freenet DLS GmbH hat einen Kunden angeschrieben, der seinen Vertrag gekündigt hatte. Der Kunde bat in seinem Kündigungsschreiben ausdrücklich darum, keine weiteren Kontaktversuche zu unternehmen. Trotzdem schrieb der Anbieter den Kunden an und forderte ihn auf, wegen "noch ausstehender Fragen" anzurufen.
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel (Az. 15 HKO 39/22) abgewiesen. Ein solches Schreiben sei als unzumutbare Belästigung anzusehen und diene lediglich der Werbung oder Rückgewinnung des Kunden. Verbraucher sollten sich also bewusst sein, dass sie nach einer Kündigung nicht von ihrem ehemaligen Mobilfunkanbieter kontaktiert werden dürfen, es sei denn, sie haben ausdrücklich dazu ihr Einverständnis gegeben.
Was, wenn der Anbieter direkt anruft?
Im Beispiel des Urteils erfolgte lediglich die Bitte um ein Telefonat in einem Schreiben. Ruft Ihr ehemaliger Mobilfunkanbieter Sie in Folge einer Kündigung direkt an, ist das laut Bundesnetzagentur unerlaubte Telefonwerbung. Allerdings erst, wenn Sie den Anruf auch annehmen. Verpassen Sie den Anruf oder gehen Sie absichtlich nicht ans Telefon, ist das kein Verstoß gegen das Verbot unerlaubter Telefonwerbung.
Grundsätzlich benötigen Unternehmen Ihre Zustimmung, bevor sie Sie telefonisch zu Werbezwecken kontaktieren dürfen. Weist die Bundesnetzagentur einen unerlaubten Werbeanruf nach, kann dies mit bis zu 300.000 Euro Bußgeld festgesetzt werden.
- verbraucherzentrale.de "Unzulässige Kontaktaufnahme nach Kündigung"
- bundesnetzagentur.de "Unerlaubte Telefonwerbung"