Nach AfD-Scheitern in Münster OVG-Urteile gegen AfD: Partei legt Beschwerde-Begründung vor
Die obersten NRW-Verwaltungsrichter hatten im Mai in Sachen AfD entschieden - und keine Revision zugelassen. Die Partei strebt nun zum Bundesverwaltungsgericht. Zunächst ist das OVG noch mal befasst.
Mehrere Monate nach den Urteilen des NRW-Oberverwaltungsgerichts im Streitfall der AfD mit dem Verfassungsschutz ist das OVG in einer Zwischenetappe erneut mit dem Fall befasst. Die Partei hatte bereits Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision beim OVG in Münster eingelegt - und hat nun die erforderliche Begründung fristgerecht nachgereicht, wie eine Gerichtssprecherin auf dpa-Anfrage sagte.
Mitte Mai hatte das nordrhein-westfälische OVG entschieden, dass der Verfassungsschutz die AfD und deren Jugendorganisation JA zu Recht als extremistischen Verdachtsfall eingestuft hat. Eine Revision wurde nicht zugelassen.
Anfang Juli folgte die schriftliche Urteilsbegründung durch das OVG. Ab diesem Zeitpunkt hatte die AfD einen Monat Zeit, um Rechtsmittel einzulegen. Die Beschwerde der AfD war am 4. Juli eingegangen, bis Anfang September musste noch die Begründung nachgeliefert werden. Diese liege vor und werde nun geprüft, schilderte die OVG-Sprecherin. Das oberste NRW-Verwaltungsgericht hat zu entscheiden, ob es bei seiner Entscheidung bleibt, keine Revision zuzulassen.
Verfassungsschutz darf AfD beobachten
Revision ist laut Gesetz möglich, wenn das Gericht eine grundsätzliche Bedeutung sieht, es Abweichungen von der bisherigen Rechtsprechung gibt oder aber Verfahrensfehler vorliegen. Bleibt das OVG bei seinem Nein zu einer Revision, kann die AfD dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVG) in Leipzig einlegen. Sollte das OVG seine ursprüngliche Entscheidung korrigieren und doch eine Revision zulassen, könnte die AfD diese direkt in Leipzig einlegen. In jedem Fall landet das Verfahren beim BVG.
Bereits in der mündlichen Urteilsbegründung hatte der 5. Senat des OVG ausgeführt, dass im Fall der AfD hinreichend verdichtete Umstände vorliegen, die auf Bestrebungen der Partei gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung hinweisen. Auch wenn die OVG-Urteile noch nicht rechtskräftig sind, darf der Verfassungsschutz die Partei bereits mit nachrichtendienstlichen Mitteln beobachten.
- Nachrichtenagentur dpa