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Verfahren in Köln: Tweet beschäftigt Gericht


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Journalisten streiten um Bildrechte
Durfte er das Bild teilen? Gerichtsverfahren um Tweet


Aktualisiert am 19.03.2021Lesedauer: 2 Min.
Twitter-Logo hinter einem Smartphone (Illustration): In Köln fand ein Gerichtsprozess wegen eines Retweets statt.Vergrößern des Bildes
Twitter-Logo (Illustration): In Köln fand ein Gerichtsprozess wegen eines Retweets statt. (Quelle: Zuma Wire/imago-images-bilder)

Ein Redakteur ließ einen Blogger abmahnen, der sein Foto auf Twitter geteilt hat. Der will sich das nicht gefallen lassen. In Köln läuft derzeit ein Zivilverfahren dazu.

Darf man das Twitter-Profilbild einer anderen Person teilen oder nicht? Diese Frage steht hinter einem Zivilverfahren, das derzeit vor dem Amtsgericht Köln verhandelt wird. Kläger ist ein Nachrichtenredakteur, dessen Profilfoto und Tweet ein konservativer Blogger im Oktober 2019 in seinem eigenen Tweet aufgegriffen hatte – allerdings ergänzt mit einem bissigen Kommentar.

Ob nun die inhaltliche Kritik dem Redakteur nicht schmeckte, oder ob er tatsächlich nur sein Foto nicht vervielfältigt sehen wollte, bleibt dahingestellt: Jedenfalls beauftragte er einen Rechtsanwalt damit, dem Journalistenkollegen eine Abmahnung zu schicken. Dieser sollte das Foto aus seinen Tweets löschen und außerdem die Kosten übernehmen, die dem Redakteur durch die Beauftragung des Anwaltes entstanden waren: 571,44 Euro.

Der Blogger sah das jedoch keineswegs ein. Sein Argument: Wer einen Twitter-Account anlegt, akzeptiert die Bedingungen des Kurznachrichtendienstes, nach welchen das Teilen und damit Verbreiten eines fremden Bildes erlaubt ist. Außerdem stellte er infrage, ob die Bildrechte für das Profilfoto wirklich beim Nachrichtenredakteur lagen.

Eine mündliche Verhandlung, die am Donnerstag in Köln stattfand, brachte dazu noch keine Klarheit. Als Zeuge war hier ein weiterer Journalist geladen, der das fragliche Bild gemacht hat. "Er hat ausführlich bekundet, wie die Bilder entstanden sind, und dass er dafür kein Geld genommen hat, weil er eigentlich Wort-Journalist ist", so Gerichtssprecher Maurits Steinebach. Zudem habe der Zeuge geäußert, dass er dem Redakteur freigestellt hatte, mit dem Bild "zu machen, was er wolle".

Wie ist das zu deuten?

Zwischen dem Satz "Du kannst damit machen, was du willst" und dem Satz "Nur du kannst damit machen, was du willst" ist ein feiner Unterschied. Genau auf den kann es ankommen, wenn es um die Frage geht, ob der Redakteur die ausschließlichen Bildrechte hatte, ob also nur er das Bild nutzen durfte, oder ob er zwar die umfassenden Bildrechte hatte, sie zugleich aber auch jemand anders haben könnte.

Wie ist also die Aussage des Zeugen zu deuten? "Das muss jetzt das Gericht entscheiden", so Steinebach. Bislang ist die Lage unklar. Der beklagte Journalist bekam vom Gericht die Möglichkeit, sich noch einmal schriftlich zu äußern. Am 22. April soll dann das Urteil verkündet werden.

Verwendete Quellen
  • Gespräch mit dem Gerichtssprecher
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