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Kardinal Woelki: Streit mit "Bild"-Zeitung – Gericht gibt Erzbischof Recht


Persönlichkeitsrecht verletzt
Streit mit "Bild"-Zeitung: Gericht gibt Kardinal Woelki Recht

Von dpa
13.06.2024Lesedauer: 2 Min.
imago images 0492625885Vergrößern des Bildes
Erzbischof Rainer Maria Kardinal Woelki beim Pontifikalamt zu Fronleichnam: Das Oberlandesgericht gab dem Kardinal im Streit mit der "Bild"-Zeitung recht. (Quelle: IMAGO/Christoph Hardt/imago)
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Das Oberlandesgericht Köln hat Erzbischof Rainer Maria Woelki im Streit um Äußerungen der "Bild" Recht gegeben. Das Gericht wies eine Berufungsklage des Axel-Springer-Verlags zurück.

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat dem Kölner Kardinal Rainer Maria Woelki, Erzbischof, in einem Rechtsstreit mit dem Axel-Springer-Verlag den Rücken gestärkt. Der Verlag war in Berufung gegangen, um gegen ein Urteil des Landgerichts Köln aus dem vergangenen Jahr vorzugehen. Dieses hatte Kardinal Woelki recht gegeben und die Veröffentlichung bestimmter Passagen eines Onlineartikels vom Mai 2021 untersagt.

In dem strittigen Artikel der "Bild"-Zeitung ging es um einen Pfarrer, der vor mehr als zwei Jahrzehnten sexuellen Kontakt zu einem Minderjährigen gehabt haben soll. Trotz später aufgekommener Missbrauchsvorwürfe beförderte Kardinal Woelki ihn 2017 zum stellvertretenden Stadtdechanten von Düsseldorf. Im Kern des Streits stand die Frage, ob Woelki von den Vorwürfen gegen den Priester wusste oder nicht.

Gericht sieht Darstellungen der "Bild" als mehrdeutig an

Kardinal Woelki bestand darauf, dass er nichts von den Hinweisen gegen den Pfarrer gewusst habe. Das Landgericht hatte entschieden, dass einige Passagen des Artikels so interpretiert werden könnten, dass Woelki zum Zeitpunkt der Beförderung Kenntnisse von Inhalten der Personalakte des Priesters gehabt habe – darunter auch eine dokumentierte Warnung der Polizei.

Das OLG bestätigte nun das Urteil des Landgerichts und sah in der Berichterstattung von Bild ebenfalls eine Verletzung von Kardinal Woelkis Persönlichkeitsrecht. Das Gericht bezeichnete die Darstellung der Zeitung über eine mögliche Kenntnis Woelkis von entsprechenden Dokumenten und Hinweisen als mehrdeutig.

Es konnte demnach der Eindruck entstehen, dass Woelki entsprechende Unterlagen gekannt habe. Dazu befand das OLG, der "Presse sei es zumutbar, ausreichend klar und deutlich zu formulieren". Dies sei aber in diesem Fall nicht geschehen.

Auch sei die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht zu beanstanden gewesen, erklärte das Gericht weiter. Die Revision wurde nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe eingelegt werden.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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