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Kürzere Isolation bei Corona-Infektion: Freitesten entfällt


Saarbrücken
Kürzere Isolation bei Corona-Infektion: Freitesten entfällt

Von dpa
05.05.2022Lesedauer: 2 Min.
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Ein positiver Corona-Schnelltest (l) liegt neben einem Schnelltest mit schwachem positiven Streifen. (Quelle: Sebastian Gollnow/dpa/Symbolbild/dpa-bilder)
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Saarbrücken (dpa/lrs) -Vom 8. Mai an greifen im Saarland weitere Lockerungen für den Umgang mit einer Corona-Infektion. So ist in der neuen Corona-Verordnung festgelegt, dass die Isolationspflicht grundsätzlich nur noch für infizierte Menschen gilt und verkürzt wird, wie das Gesundheitsministerium am Donnerstag mitteilte. Nach einem positiven Corona-Test können Infizierte die Isolation demnach nach fünf Tagen beenden, sofern sie 48 Stunden vorher keine Symptome haben. Ein Freitesten ist nicht mehr nötig.

Dauern Symptome an, muss die Isolation fortgesetzt werden, bis zu maximal zehn Tagen. Kontaktpersonen von Infizierten müssen unabhängig von ihrem Alter und ihrem Impfstatus nicht mehr in Quarantäne. Engen Kontaktpersonen werde aber bei privaten Kontakten die Einhaltung der Hygieneregeln Abstand, Hygiene, Alltagsmaske und Lüften empfohlen.

"Mit Änderung der Absonderungsregelungen und insbesondere der Verkürzung der Isolationsdauer auf fünf Tage, gehen wir einen weiteren Schritt in Richtung Normalität", sagte Gesundheitsminister Magnus Jung (SPD). Weniger rechtliche Vorgaben bedeuteten aber auch mehr Eigenverantwortung für jeden. Wenn der Selbsttest trotz Symptomfreiheit nach fünf Tagen noch positiv sei, sollte man weiter in Isolation bleiben, riet er.

Mit dem neuen Regelwerk entfällt zudem in Schulen die bisherige Testpflicht mit zwei Tests pro Woche - und wird durch ein zweimal wöchentliches Testangebot ersetzt, wie das Ministerium mitteilte. Ein solches Testangebot hatte zuvor bereits in Kitas bestanden. Zudem entfällt in Schulen die Regelung, dass sich Schüler einer Klasse bei einem Infektionsfall verpflichtend acht Tage lang testen und Maske tragen müssen. Das neuen Regeln gelten bis 4. Juni.

Die neue Verordnung schreibt zudem fest, dass Beschäftigte in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen die Häuser ungeachtet ihres Immunitätsstatus nur betreten dürfen, wenn sie ein negatives Ergebnis einer Testeinrichtung vorlegen. Gültig ist auch ein PCR-Test mit einem Ct-Wert größer 30. Das negative Testergebnis müsse dem Betreiber der Einrichtung beim ersten Betreten der Einrichtung nach Beendigung der Isolation vorgelegt werden, hieß es.

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