Hannover Gericht lehnt Eilanträge auf Raumluftfilter für Schulen ab
Eltern und ihre schulpflichtigen Kinder sind mit Eilanträgen auf Raumluftfilter für Schulen am Verwaltungsgericht Hannover gescheitert. Die Kammer lehnte die gegen das Land Niedersachsen gerichteten Anträge mit Beschluss vom Donnerstag als unzulässig ab, wie das Verwaltungsgericht am Freitag mitteilte (Az.: 6 B 4041/21). Der Grund: Die Anträge seien nicht ausreichend bestimmt; es sei nicht zu erkennen, welche konkreten Räume die Kinder nutzten. Auch nach einem Hinweis sei dies nicht behoben worden. Zudem sei es nötig, zunächst einen "bescheidungsfähigen Antrag" an die zuständige Behörde zu richten. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt.
Auch in inhaltlicher Hinsicht hätten die Anträge keinen Erfolg gehabt, stellte die Kammer fest. Zwar seien die eingeforderten Raumluftfilter im Hinblick auf den gesundheitlichen Schutz der Schülerinnen und Schüler sinnvoll. Aber der den Behörden zustehende Ermessensspielraum habe sich "noch nicht in einer Weise verengt, die eine einstweilige Anordnung durch das Verwaltungsgericht gebieten würde".
Ziel der Eilanträge war, dass die jeweiligen Schulträger die Klassen- und Unterrichtsräume der von den Kindern besuchten Schulen mit Raumluftfiltern ausstatten. Zuvor hatte der niedersächsische Landeselternrat klargemacht, dass aus seiner Sicht der Infektionsschutz an den Schulen nicht ausreicht. Spezielle Luftfiltergeräte könnten helfen, die Ansteckungsgefahr im Klassenzimmer zu minimieren - diese sollten für möglichst alle Schulen angeschafft werden. Die Landesregierung lehnt die zentrale Anschaffung von mobilen Luftfiltern für alle Schulklassen ab.
Mit den Eilanträgen sollte den Angaben zufolge aber auch erreicht werden, dass das Land den öffentlichen Nahverkehr anweist, die Zahl der Sitzplätze in Schulbussen zu reduzieren und keine Stehplätze mehr anzubieten. Auch dieser Antrag ist nach Auffassung des Gerichts nicht hinreichend bestimmt: Weder sei erkennbar, welche Unternehmen gemeint sind, noch seien Tage, Zeiten, Strecken und Verkehrsmittel ersichtlich. Die Eltern stehe aber das Rechtsmittel der Beschwerde am niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zu.