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Aktuelle Corona-Regeln im Überblick


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Aktuelle Corona-Regeln im Überblick

Von dpa
04.06.2021Lesedauer: 3 Min.
Scheinwerferlicht spiegelt sich in einer DiscokugelVergrößern des Bildes
Scheinwerferlicht spiegelt sich in einer Discokugel. (Quelle: picture alliance / dpa/Symbolbild/dpa)
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In Discos, Bars und Clubs muss nun doch eine medizinische Maske getragen werden. Diese Regel ist eine von mehreren Veränderungen der jüngsten Corona-Verordnung, wie die Landesregierung am Freitag mitteilte. Die Anpassungen waren erwartet worden. Freiheiten sind weiterhin grundsätzlich an die Inzidenz im Landkreis oder der kreisfreien Stadt gekoppelt. Der Wert gibt an, wie viele Corona-Infektionen pro 100.000 Einwohner in den vergangenen sieben Tagen gemeldet wurden. Ein Überblick über die aktuellen Regeln:

TREFFEN DRINNEN ODER DRAUßEN: Private Zusammenkünfte von Personen aus mehr als drei Haushalten sind nicht erlaubt. Ausnahmen gelten für Geimpfte und Genesene sowie bestimmte Begleitpersonen. Zudem dürfen sich bis zu zehn Kinder im Alter bis einschließlich 14 Jahre treffen. Bei einer Inzidenz über 50 darf sich ein Haushalt nur mit zwei weiteren Personen eines anderen Haushaltes treffen.

SCHULE/KITA: Bei einer Inzidenz von unter 50 kehren Schulen und Kitas in den Regelbetrieb zurück. Es gibt Hygieneregeln und eine Maskenpflicht für Schülerinnen und Schüler in bestimmten Bereichen. Zudem müssen sich Kinder, Jugendliche und Schulpersonal regelmäßig testen. Liegt die Inzidenz über 50 werden Klassen im Wechselmodell unterrichtet - in Kleingruppen.

EINZELHANDEL: Wer einkauft, muss eine medizinische Maske tragen. Geschäfte brauchen ein Hygienekonzept. Liegt die Inzidenz über 35, gibt es eine Zugangsbeschränkung. Bei einer Inzidenz über 50 ist ein negatives Corona-Ergebnis Pflicht für den Zutritt zum Geschäft.

GASTRONOMIE: Bei einer Inzidenz unter 100 können Bars, Cafés und Restaurants ihren Innen- und Außenbereich öffnen. Allerdings dürfen sich die Gäste nur an den Tischen aufhalten und müssen - wenn sie nicht sitzen - in Innenräumen eine Maske tragen und Abstand halten. Zudem gibt es eine Testpflicht, eine Begrenzung der Gästezahl und die Sperrstunde 23.00 Uhr. Fällt die Inzidenz unter 50 entfallen im Außenbereich Testpflicht, Kapazitätsbeschränkung und Sperrstunde. In Innenräumen gelten diese Lockerungen unterhalb einer Inzidenz von 35.

DISCOS, BARS UND CLUBS: Sie dürfen für eine begrenzte Gästezahl öffnen, wenn die Inzidenz im jeweiligen Landkreis unter 35 liegt. Besucherinnen und Besucher brauchen ein negatives Corona-Testergebnis und eine medizinische Maske. Wer auf einem Platz sitzt und dabei Abstand zu anderen hält, darf die Maske abnehmen.

VERANSTALTUNGEN: Unter Auflagen sind Veranstaltungen bei einer Inzidenz unter 35 auch mit sehr vielen Gästen erlaubt. Bei einer Inzidenz unter 10 können Hunderte Menschen zusammenkommen, mitunter braucht es eine Genehmigung. Medizinische Masken sind außerhalb eines Sitzplatzes Pflicht. Bei einer Inzidenz zwischen 10 und 35 gilt eine Testpflicht. Veranstaltungen unter freiem Himmel mit teilweise stehendem Publikum sind nach den veränderten Regeln auch ohne vorherige Testung aller Teilnehmenden zulässig. Bisher war eine Testpflicht ab 250 Personen vorgesehen. Mitunter sind größere Veranstaltungen genehmigungspflichtig. Die Genehmigung kann mit weiteren Auflagen wie einer Testpflicht versehen sein.

PRIVATE FEIERN: Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer privaten Feier brauchen einen negativen Testnachweis. Bei einer Inzidenz über 50 sind private Feiern nicht zulässig.

HOCHZEITEN und TAUFEN: So lange die Menschen Abstand voneinander halten, gibt es bei der Zeremonie keine Beschränkung der Personenzahl. In Innenräumen gilt außerhalb des Sitzplatzes eine Maskenpflicht.

FREIZEITPARKS: Bei einer Inzidenz unter 50 dürfen Freizeitparks unter Auflagen öffnen. Für Innen- und Außenräume gilt eine Begrenzung auf 75 Prozent der normalerweise zulässigen Personenkapazität. In Innenräumen gilt eine Maskenpflicht, Besucher brauchen ein negatives Testergebnis.

SCHWIMMBÄDER: Freibäder dürfen bei einer Inzidenz unter 100 unter Auflagen öffnen, Besucherinnen und Besucher haben eine Testpflicht. Bei einer Inzidenz unter 50 sind Hallenbäder für bestimmte kleine Gruppen geöffnet. Erlaubt sind etwa Reha-Sport und Schwimmunterricht.

FREIZEITSPORT: Bei einer Inzidenz über 50 gilt für Gruppensport eine Testpflicht. Bei einer Inzidenz von 35 bis 50 gilt sie nur für Kontaktsport. Beim Sport drinnen braucht es ab einer Inzidenz von 35 einen Test. Die Testpflicht gilt für Erwachsene und alle Trainerinnen und Trainer.

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