Die Rechtslage Dashcam-Nutzung: Datenschützer warnen vor Folgen

Gedankenlose Dashcam-Nutzung kann erhebliche Datenschutzverstöße nach sich ziehen, warnt Hessens Datenschutzbeauftragter. Anlasslose Aufnahmen brechen unverhältnismäßig Persönlichkeitsrechte.
Der Landesdatenschutzbeauftragte von Hessen, Alexander Roßnagel, warnt vor der gedankenlosen Nutzung von Dashcams. Roßnagel erklärte der Deutschen Presse-Agentur in Wiesbaden, dass der dauerhafte und anlasslose Einsatz von Dashcams datenschutzrechtlich unzulässig sei, da er einen erheblichen Eingriff in die Rechte unbeteiligter Personen darstelle. Solche Aufnahmen im öffentlichen Verkehrsraum ohne konkreten Anlass widersprächen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Roßnagel erläutert weiter, dass eine anlassbezogene und kurzzeitige Aufzeichnung zulässig sei. Die Daten sollten in kurzen Abständen überschrieben und nur im Falle eines Ereignisses wie eines Unfalls gespeichert werden. Ebenso betont der ADAC, dass niemand gegen seinen Willen gefilmt werden dürfe. Auch das ungefragte Veröffentlichen von Aufnahmen anderer Personen oder Autokennzeichen im Internet sei nicht erlaubt und könne ein Bußgeld nach sich ziehen.
Videoaufnahmen zur Strafverfolgung nur für die Polizei erlaubt
Ein weiteres Risiko besteht für Autofahrer, die das Fehlverhalten anderer filmen und damit zur Polizei gehen. Videoaufnahmen zur Strafverfolgung seien nur der Polizei erlaubt, und auch dies nur in engen Grenzen, so der ADAC.
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied 2018, dass permanente und anlasslose Aufzeichnungen einer privaten Dashcam trotz Datenschutzverstoßes in einem Unfallhaftpflichtprozess als Beweismittel dienen können. Dabei müsse jedoch eine Interessen- und Güterabwägung vorgenommen werden.
Polizisten dürfen unter bestimmten Bedingungen Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel sicherstellen. Diese Technik könne helfen, Unfälle aufzuklären oder widersprüchliche Aussagen zu überprüfen.
- Mit Material der dpa
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