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Klage in Frankfurt: Mann fordert 200.000 € von Ex-Freundin zurück


Klage in Frankfurt
Nach Trennung: Mann fordert 200.000 Euro von Ex-Freundin zurück

Von t-online, RF

20.10.2022Lesedauer: 2 Min.
Justizia: In den 50er Jahren hatten vor allem Frauen und Homosexuelle wenig Rechte. (Symbolbild)Vergrößern des BildesJustizia (Symbolbild): Das getrennte Paar war nicht verheiratet. (Quelle: utah778/getty-images-bilder)

Ein verlassener Mann forderte von seiner ehemaligen Partnerin 200.000 Euro und Diamantohrringe zurück. Die Gerichte in Frankfurt weisen den Fall ab.

Eine Trennung ist selten schön. Doch bei diesem Fall, der kürzlich das Landes- und Oberlandesgericht in Frankfurt beschäftigte, handelt es sich um einen Rosenkrieg: Ein Paar, welches sich dem Gericht zufolge bereits seit Kindertagen kennt, trennte sich nach 10 Jahren. In der gemeinsamen Zeit hatte der Mann seiner Freundin die American Express Platinum Zweitkarte überlassen und mehrere Reisen und luxuriöse Einkäufe bezahlt – Diamantohrringe kamen als Geschenk obendrauf.

Dem OLG zufolge, belastete die Frau das gemeinsame Konto mit insgesamt mehr als 100.000 Euro. Als sich das Paar schließlich trennte, demolierte der verlassene Mann Mobiliar, woraufhin die Frau Strafanzeige erstattete und ein Kontaktverbot erwirkte.

Darauf ließ es der ehemalige Partner nicht beruhen und erstatte Anklage gegen seine ehemalige Freundin: Insgesamt forderte er eine Ausgleichszahlung von 200.000 Euro sowie die Rückgabe der Diamant-Ohrringe. Schon im Oktober 2021 wurde die Ausgleichszahlung in der ersten Instanz vom Landgericht Frankfurts zurückgewiesen. Dieses Vorgehen wurde nun vom Oberlandesgericht bestätigt. Dem Kläger zufolge hatte es sich beim Darlehen und "aufaddierte Schenkungen" gehandelt, welcher er "wegen groben Undanks zurückfordere.

Das sah das OLG hier nicht bestätigte: Der Mann konnte nicht nachweisen, dass es sich Geldbeträgen um Darlehnen gehandelt habe, zudem müsse mit "mit der Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft jederzeit gerechnet werden". Angesichts des "emotional aufgeladenen Trennungsgeschehens und der hitzigen Auseinandersetzungen" stützten auch die weiteren Umstände des Klägers gegenüber der Polizei keinen groben Undank, so das oberste Gericht Hessens.

Verwendete Quellen
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