Düsseldorf Totenkopf-Tattoo steht Polizeidienst nicht zwingend entgegen
Eine Totenkopf-Tätowierung auf dem Arm steht der Übernahme in den Polizeidienst nicht grundsätzlich entgegen. Das hat das Düsseldorfer Verwaltungsgericht am Dienstag entschieden (Az.: 2 L 1822/21).
Die Einstellungsbehörde hatte einem Anwärter die Übernahme mit der Begründung versagt, der Totenkopf samt Skelett wirke gewaltverherrlichend und lasse damit Zweifel an seiner charakterlichen Eignung aufkommen. Die Zähne des Totenschädels seien überdimensional groß und furchteinflößend, das Skelett zeige Risse und damit Spuren von Gewalt.
Doch das Gericht sah den Kontext nicht hinreichend gewürdigt: Schließlich trage der Mann auch einen Engel, eine Friedenstaube und ein Auge als Tätowierungen. Er selbst hatte ausgeführt, der Engel stehe für Schutz, Geborgenheit, Kraft und Mut, die Friedenstaube für Liebe, Hoffnung und Versöhnung, das Auge für Erkenntnis, Wissen und Wahrheit.
Das Skelett trage zudem eine Sanduhr und symbolisiere damit lediglich die Vergänglichkeit menschlichen Lebens und sei für ihn Mahnung, die Lebenszeit sinnvoll zu nutzen. Dem folgte das Gericht: Für einen gewaltverherrlichenden Charakter des Bewerbers gebe es "keine greifbaren Anhaltspunkte". Die Entscheidung kann noch beim Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster angefochten werden.
Im vergangenen Jahr hatte das OVG Münster ein großflächiges Löwen-Tattoo auf der Brust eines Polizeianwärters für zulässig erklärt (Az.: 6 B 212/20). In dem Zähne fletschenden Löwenkopf hatte die Einstellungsbehörde ebenfalls eine Gewaltverherrlichung gesehen. Der Bewerber hatte das zurückgewiesen: Für ihn stehe der Löwe für Stärke, Mut und Macht.