OLG Düsseldorf McCain gewinnt Kampf um Grinse-Krokette
Warenformen sind grundsätzlich frei. Der Smiley ist aber ein geschütztes Markenzeichen. Was gilt für Kroketten in Smiley-Form? Das Oberlandesgericht in Düsseldorf hat entschieden.
Der kanadische Lebensmittelkonzern McCain hat im Rechtsstreit um die exklusive Nutzung von Smiley-förmigen Kroketten gegen den niedersächsischen Konkurrenten Agrarfrost gewonnen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf untersagte Agrarfrost den Verkauf der Smiley-Kroketten, da diese als geschütztes Markenzeichen gelten (Az. I-20 U 33/24).
Agrarfrost hatte 2017 auf der Lebensmittelmesse Anuga in Köln die besagten Kroketten vorgestellt, woraufhin McCain rechtliche Schritte einleitete. Die hatten sich die Smiley-Krokette als europäische Marke schützen lassen und pochten auf diesen Schutz. Prompt beantragten die Niedersachsen, die Marke löschen zu lassen - vergeblich.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung mit dem Argument, dass besonders professionelle Einkäufer in Kitas, Kantinen und Restaurants die Verbindung zwischen der speziellen Form der Krokette und McCain erkennen würden. Eine Marktumfrage hatte ergeben, dass 30 Prozent der Verbraucher die Smiley-Krokette mit McCain in Verbindung bringen. Die Firmenanwältin von McCain betonte daher, dass das gesamte Produkt als dreidimensionale Marke geschützt sei.
Ursprünglich wurde das Smiley-Gesicht 1963 vom Künstler Harvey Ball entworfen und später kommerziell durch den französischen Journalisten Franklin Loufrani populär gemacht. Für Kartoffel-Tiefkühlprodukte hat jedoch McCain das Zeichen schützen lassen und wird nun durch dieses Urteil in seinem Markenrecht bestätigt.
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- Nachrichtenagentur dpa