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BGH sieht K.-o.-Tropfen nicht als "gefährliches Werkzeug"


K.-o.-Tropfen bei sexuellem Übergriff
Bundesgerichtshof rollt Dresdner Urteil neu auf

Von dpa
Aktualisiert am 14.11.2024Lesedauer: 2 Min.
K.o.-TropfenVergrößern des Bildes
Das Landgericht Dresden hatte einen Mann verurteilt, der einer Bekannten heimlich K.-o.-Tropfen ins Getränk gemischt und danach sexuelle Handlungen an ihr vollzogen haben soll. (Symbolbild) (Quelle: Nicolas Armer/dpa/dpa-bilder)

Ein Mann soll einer Bekannten K.-o.-Tropfen ins Getränk gemischt haben, um sie sexuell zu missbrauchen. Setzte er damit ein gefährliches Werkzeug ein?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein Urteil des Landgerichts Dresden aufgehoben, das den Einsatz von K.o.-Tropfen beim sexuellen Missbrauch als "gefährliches Werkzeug" anerkannt hatte. Das Landgericht hatte noch im Frühjahr einen Mann zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, weil dieser in Radebeul einer Bekannten heimlich die Droge Gamma-Butyrolacton (GBL) ins Getränk gemischt und danach sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen hatte.

Anders als das Dresdner Gericht kam der BGH nicht zu dem Schluss, dass es sich bei dem Vorfall um einen besonders schweren sexuellen Übergriff gehandelt habe – weil der Einsatz von K.-o.-Tropfen eben kein Werkzeug im rechtlichen Sinne sei.

Werkzeug muss laut Gericht geformter Gegenstand sein

"Sogenannte K.-o.-Tropfen stellen weder für sich genommen noch bei Verabreichung in einem Getränk, in das sie vorher mit einer Pipette hinein getropft wurden, ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB dar", hielt der 5. Strafsenat des BGH in einem Beschluss fest. (Az. 5 StR 382/24)

Der Bundesgerichtshof (BGH) erklärt in seinem Beschluss, dass ein Werkzeug im allgemeinen Sprachgebrauch als ein für bestimmte Zwecke geformter Gegenstand verstanden wird, mit dessen Hilfe etwas bearbeitet wird. Ein Gegenstand sei dabei ein fester Körper.

Strafgesetzbuch sieht Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren vor

Das landgerichtliche Urteil wurde auf die Revision des Angeklagten hin aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Dresdner Landgerichts zurückverwiesen.

Paragraf 177 des Strafgesetzbuches regelt die Strafbarkeit von sexuellen Übergriffen, sexueller Nötigung und Vergewaltigung. Besondere Schwere genießt dabei der Einsatz gefährlicher Werkzeuge oder Waffen: In solchen Fällen sieht Absatz 8 eine Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren vor.

Die Bewertung von Flüssigkeiten, wie GBL-Tropfen, als gefährliches Werkzeug wird nicht anerkannt. Auch das Einträufeln der Tropfen mit einer Pipette ändert die Einschätzung nicht.

Transparenzhinweis
Verwendete Quellen
  • Mit Informationen der Nachrichtenagentur dpa
  • bild.de: Gericht: K.-o.-Tropfen sind kein "gefährliches Werkzeug"
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