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Arafat Abou-Chaker geduzt: Social-Media-Verbot für Polizist "Officer Denny"


Nach Livestream mit Abou-Chaker
"Officer Denny": Social-Media-Verbot für Polizist bleibt bestehen

Von t-online, yer

17.04.2023Lesedauer: 2 Min.
Der Clanboss und der Polizist: Abou-Chaker und "Officer Denny" haben via Tiktok vor großem Publikum miteinander gesprochen.Vergrößern des Bildes
"Officer Denny" (rechts) mit Arafat Abou-Chaker im TikTok-Livestream: Nach diesem Gespräch griff die Polizeiführung ein. (Quelle: Screenshot TikTok)
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Weil er Arafat Abou-Chaker duzte, darf ein Berliner Polizist nicht mehr in sozialen Medien aktiv sein. Seine Beschwerde dagegen wurde abgewiesen.

Ein Berliner Polizist darf weiterhin nicht unter dem Namen "Officer Denny" in sozialen Medien aktiv sein. Das Oberverwaltungsgericht lehnte die Beschwerde des Polizisten gegen eine entsprechende Entscheidung des Verwaltungsgerichts am Montag ab. Das gab das Gericht in einer Pressemitteilung bekannt.

"Officer Denny" war auf verschiedenen Social-Media-Plattformen aktiv gewesen und hatte sich dort als Polizist zu erkennen gegeben. Auf TikTok hatte er zeitweise mehr als 170.000 Follower. Für Ärger sorge dann ein Livestream von "Officer Denny" auf TikTok. Darin unterhielt er sich mit Arafat Abou-Chaker und duzte den Mann, der als Angehöriger eines Berliner Clans gilt. Die Polizei untersagte ihm daraufhin seine Social-Media-Aktivitäten.

Abou-Chaker wehrt sich gegen "Clan-Chef"-Bezeichnung

Bei seiner Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hatte "Officer Denny" argumentiert, dass er mit "szeneadäquaten Internetbeiträgen" um Verständnis für die Polizei werbe. Dem folgte das Oberverwaltungsgericht nicht. Welche Form der Öffentlichkeitsarbeit geeignet sei, habe die Polizeiführung zu entscheiden. Die Social-Media-Aktivitäten beeinträchtigten dienstliche Interessen und dürften daher vom Dienstherren untersagt werden.

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Der Fall hatte noch weitere Folgen: Abou-Chaker wehrt sich dagegen, dass er im Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts als "mutmaßlicher Clan-Chef" bezeichnet wurde. Wie der "Tagesspiegel" berichtete, verlangte Abou-Chakers Anwalt vom Gericht eine Erklärung, warum sein Mandant so bezeichnet werde. Zugleich wollte er klären, ob die Bezeichnung rechtlich zulässig sei.

In der aktuellen Pressemitteilung des Gerichts fehlt der "Clan"-Begriff. Über die Aktivitäten des Polizisten heißt es lediglich, er habe Gespräche "mit unterschiedlichen Personen aus verschiedenen Milieus" geführt. In der Pressemitteilung zum ersten Urteil hieß es noch, dass der Polizist "mit einem bekannten Angehörigen eines Berliner Clans" gesprochen habe.

Verwendete Quellen
  • berlin.de: Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 17.04.2023
  • berlin.de: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 03.02.2023
  • tagesspiegel.de: "Arafat Abou-Chaker geht gegen Berliner Gericht vor"
  • Eigene Berichterstattung zu dem Fall
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