Alter nicht ausschlaggebend Bundestag beschließt Triage-Gesetz
Wie Ärzte in der Notsituation einer Triage entscheiden sollen, ist erstmals gesetzlich geregelt. Behinderungen oder Alter sollen dabei keinen Ausschlag geben.
Menschen mit Behinderung und alte Menschen sollen bei knappen Behandlungskapazitäten auf Intensivstationen im Falle von Pandemien nicht benachteiligt werden. Der Bundestag hat dazu am Donnerstag ein Gesetz der Ampel-Koalition zur sogenannten Triage beschlossen. Der Begriff bedeutet, dass Ärzte etwa bei zu wenigen Betten oder Beatmungsgeräten eine Reihenfolge festlegen, wer zuerst behandelt wird.
Entschieden werden soll dem Gesetz zufolge in einem solchen Fall maßgeblich nach der "aktuellen und kurzfristigen Überlebenswahrscheinlichkeit" eines Patienten. Andere Kriterien wie das Alter oder eine Behinderung sollen keine Rolle spielen dürfen.
AfD kritisiert Einmischung des Staates
Es sei mit mehr Pandemien und Infektionskrankheiten zu rechnen, sagte Gesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) am Donnerstag. Daher müsse man besser vorbereitet sein. "Aber prinzipiell muss klar sein, dass Menschen mit Behinderungen oder ältere Menschen auch in Zeiten knapper Kapazitäten nicht benachteiligt werden." Politiker mehrerer Parteien äußerten im Bundestag die Hoffnung, dass dieses Gesetz nie zur Anwendung kommen müsse.
Die Union bemängelte, dass die Regelung nur für Pandemien und nicht für Naturkatastrophen, Krieg oder Terroranschläge gelten soll. Die AfD sprach von einer Übergriffigkeit des Staates. Das Gesetz sei Ausdruck eines tiefen Misstrauens gegenüber Ärzten, denen mit bürokratischen Regeln die Möglichkeit genommen werden solle, zum Wohl der Patienten zu entscheiden.
Gesetzgebung folgt Beschluss des Verfassungsgerichts
Das Thema Triage war in der Pandemie wegen voller Intensivstationen in den Fokus gerückt. Umgesetzt werden soll nun mit der Regelung ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom Dezember 2021. Das Gericht hatte entschieden, dass der Staat die Pflicht hat, Menschen vor einer Benachteiligung wegen ihrer Behinderung zu schützen. Dem Gesetzgeber wurde aufgetragen, Vorkehrungen dafür zu treffen. Bisher gibt es dazu keinen Gesetzesrahmen, sondern wissenschaftlich erarbeitete Empfehlungen für Ärzte.
Die nun beschlossene Ergänzung des Infektionsschutzgesetzes muss noch durch den Bundesrat. Es ist aber nicht zustimmungspflichtig.
- Nachrichtenagentur dpa