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Klimawandel: Heftige Kritik – Diese Punkte am Klimaschutzgesetz wurden geändert


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Kritik am neuen Entwurf
Diese Punkte am Klimagesetz wurden geändert


Aktualisiert am 07.10.2019Lesedauer: 2 Min.
Ein Kraftwerk bei Sonnenuntergang: Vier Punkte sind im neuesten Entwurf des Klimagesetzes verändert worden.Vergrößern des Bildes
Ein Kraftwerk bei Sonnenuntergang: Vier Punkte sind im neuesten Entwurf des Klimagesetzes verändert worden. (Quelle: imago-images-bilder)
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Echter Klimaschutz oder eine Mogelpackung? Am Klimaschutzgesetz der Regierung gibt es heftige Kritik. Einige Passagen wurden verändert. Ein Überblick.

Das Klimaschutzgesetz der Bundesregierung steht unter Beschuss: Opposition und Umweltverbände beklagen, dass das Gesetz, das den Ausstoß von CO2 in Deutschland begrenzen soll, an zentralen Punkten abgeschwächt wurde. Kanzlerin Angela Merkel hat diese Vorwürfe bereits zurückgewiesen. Trotzdem gibt es zwischen dem Entwurf aus dem Frühjahr und der Fassung, die am Mittwoch im Kabinett verabschiedet werden soll, zentrale Unterschiede. Ein Überblick.

1. Wunsch statt Verpflichtung

Im Januar hieß es im Gesetzesentwurf in Paragraf 1 noch: "Zur Vermeidung einer (…) Störung des Klimasystems soll die Freisetzung von Treibhausgasen weitestgehend gemindert und bis zur Mitte des Jahrhunderts die Netto-Treibhausgasneutralität erreicht werden." Dieser Passus ist in der aktuellen Fassung geändert worden. Stattdessen bekennt sich Deutschland nun dazu, "Treibhausgasneutralität bis 2050 als langfristiges Ziel zu verfolgen."

2. Weniger langfristige Klimaschutzziele

Im Frühjahrsentwurf sind unter Paragraf 3 nationale Ziele für die Treibhausgasreduzierung klar vorgegeben. Mindestens 40 Prozent bis 2020, mindestens 55 Prozent bis 2030, mindestens 70 Prozent bis 2040 und mindestens 95 Prozent bis 2050 sollten im Vergleich zu 1990 gemindert werden. Im neuen Entwurf reichen die Ziele nicht mehr so weit in die Zukunft. Übrig geblieben ist ein einziger Zielwert: "Die Treibhausgasemissionen werden im Vergleich zum Jahr 1990 schrittweise gemindert, dabei um mindestens 55 Prozent bis zum Zieljahr."

3. Die Frage nach dem jährlichen Report

Unabhängige Experten sollen künftig die CO2-Sparziele der Ministerien überprüfen, heißt es in beiden Gesetzesentwürfen. Doch neben dem Namen dieser Kontrollinstanz – aus Sachverständigengremium (alte Fassung) ist eine Expertenkommission (neue Fassung) geworden – hat sich auch der Zeitpunkt geändert, an dem die Experten aktiv werden: "Es (das Sachverständigengremium) legt dem Deutschen Bundestag bis zum 15. Dezember jeden Jahres ein Hauptgutachten vor", hieß es so noch im ersten Entwurf. Ein solches turnusmäßiges Gutachten gibt es jetzt nicht mehr. Stattdessen werden die Kontrolleure erst dann tätig, wenn das Umweltbundesamt seinen Jahresbericht an die Expertenkommission verschickt.


In früheren Medienberichten hieß es, die Regierung wolle sich so der Kontrolle entziehen. Das Umweltministerium und Kanzlerin Merkel wiesen diese Darstellung mittlerweile vehement zurück.

4. CO2-Tausch bei Überschreitung

Ebenfalls neu im aktuellen Entwurf ist die Möglichkeit für die Ministerien, dass die CO2-Minderungen auch in einem anderen Sektor oder sektorenübergreifend erbracht werden können, wenn ein Sektor das Einsparziel verfehlt. Die Tauschmöglichkeit werde auf die Bereiche Verkehr, Gebäude und Landwirtschaft beschränkt, sagte ein Ministeriumssprecher: "Das funktioniert nur, wenn jemand einen Tauschpartner findet." Die Gesamtsumme der CO2-Minderung müsse am Ende aber gleich hoch sein.

Verwendete Quellen
  • Gesetzesentwurf aus dem Oktober 2019
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