Gesetz der Straße Trunkenheitsfahrt auf Supermarktparkplatz: MPU rechtens?
München (dpa/tmn) - Ein allgemein zugänglicher Supermarktparkplatz ist dem öffentlichen Verkehrsraum zuzuordnen. Das gilt dann, wenn er für jeden oder eine größere Gruppe von Personen zugänglich und nutzbar ist.
Wer dort sein Auto alkoholisiert bewegt, kann sich nicht darauf berufen, auf privatem Grund und nicht im öffentlichen Straßenverkehr gefahren zu sein. Das zeigt ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Az.: 11 CS 20.2867), auf das der ADAC hinweist.
Nachts um 1 Uhr fuhr ein Mann mit seinem Auto und 1,63 Promille Alkohol im Blut auf dem Gelände eines Supermarkts. Eine Geldstrafe und neun Monate Fahrverbot waren die Folge. Gegen das Fahrverbot legte der Mann Widerspruch ein, es wurde auf sechs Monate vermindert.
Die Behörde ordnet eine MPU an
Allerdings ordnete die Führerscheinbehörde nach Zugang der Akte wegen des hohen Promillewertes eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) an. Der Mann verweigerte diese, woraufhin die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung entzogen wurde. Dagegen folgte ein erneuter Widerspruch. Das Argument: Das Gelände des Supermarkts wäre ein Privatgrundstück gewesen. Die Sache ging vor Gericht.
Ohne Erfolg. So war das Gericht der Ansicht, dass der Mann auch auf dem Parkplatz ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt hatte. Den dem sei der allgemein zugängliche Parkplatz zuzuordnen. Ein Verkehrsraum ist dann öffentlich, wenn jeder oder aber zumindest eine allgemein bestimmte größere Personengruppe Zugang hat, weil das der Berechtigte ausdrücklich oder faktisch zugelassen hat.
Der Parkplatz als Verkehrsraum
Demnach war der Parkplatz, der zu einem Einkaufscenter gehörte, generell dem öffentlichen Verkehrsraum zuzuordnen - unabhängig von einer etwaigen sogenannten wegerechtlichen Widmung. Aufgrund der festgestellten Promillezahl seien die Zweifel an der Fahreignung berechtigt und eine MPU erforderlich, hieß es.