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Urteil - Polizist geblitzt: Wirkt Dienstfahrt strafmildernd?


Urteil
Polizist geblitzt: Wirkt Dienstfahrt strafmildernd?

Von dpa
02.07.2021Lesedauer: 2 Min.
Schneller als die Polizei erlaubt? Polizeibeamte müssen auch selbst Tempolimits beachten, wenn sie nicht auf Einsatzfahrt sind.Vergrößern des Bildes
Schneller als die Polizei erlaubt? Polizeibeamte müssen auch selbst Tempolimits beachten, wenn sie nicht auf Einsatzfahrt sind. (Quelle: Marijan Murat/dpa/dpa-tmn./dpa)
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Landstuhl (dpa/tmn) - Befinden sie sich nicht auf einer Einsatzfahrt mit Sonderrechten, müssen sich auch Polizeibeamte ans Tempolimit halten. Eine einfache Dienstfahrt entlastet sie zumindest nicht, wenn sie zu viel Gas geben. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Landstuhl, auf das der ADAC hinweist.

Ein Polizeibeamter fuhr mit einem zivilen Dienstwagen auf der Autobahn 39 km/h zu schnell und wurde geblitzt. Nur Tempo 80 war erlaubt. Er bekam ein verdoppeltes Bußgeld in Höhe von 240 Euro. Die Behörde ging von Vorsatz aus. Der Beamte seinerseits führte an, auf dem Weg zu einer wichtigen Dienstveranstaltung gewesen zu sein.

Nicht nur zu schnell, sondern auch in ein Gespräch verwickelt

Außerdem habe er einen wichtigen Telefonanruf von der Dienststelle annehmen müssen. So hätte er die Schilder nicht gesehen - ein Augenblicksversagen, aber kein Vorsatz. Fremd in der Gegend, hätte er zudem die Schilder auch nicht gekannt. Durch starken Lastwagenverkehr wäre die Sicht auf etwaige Schilder erschwert gewesen.

Diese Argumentation hatte keinen Erfolg vor Gericht (Az.: 2 OWi 4211 Js 4647/21). Schon allein aus den Aussagen erkannte es wenigstens bedingten Vorsatz. Er ist unter Zeitdruck und in einer für ihn unbekannten Gegend unterwegs gewesen. Trotzdem habe er das Telefonat angenommen, obwohl mehr Aufmerksamkeit erforderlich gewesen wäre. Diese wurde aber durch das Gespräch vorsätzlich auch noch gesenkt. Darin sah das Gericht nicht nur gleichgültiges Verhalten, sondern eines, das billigend in Kauf nimmt, die Verkehrszeichen zu übersehen.

Gut sichtbare Schilder und nicht im Einsatz

Das Gericht verwies zu dem auf die Beschilderung, die von Tempo 130 über 100 km/h auf 80 km/h absenke und so die Aufmerksamkeit auf sich ziehe. Zudem seien die Schilder dort beidseitig angebracht nicht übersehbar. Da der Polizeibeamte auch nicht im Einsatz, sondern auf einer Dienstfahrt war, musste er die Strafe bezahlen.

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