Unfall auf dem Parkplatz Rückwärts ausgeparkt: Haftet stets der Ausfahrende?
Beim Ausfahren aus einer Parklücke kommt es hin und wieder zu einem Unfall mit einem vorbeifahrenden Auto. Welche Haftungsregeln in solchen Fällen gelten, zeigt ein aktuelles Urteil.
Eine gesteigerte Sorgfaltspflicht – die müssen Autofahrer in vielen Situationen an den Tag legen. So müssen sie etwa besonders gut aufpassen, wenn sie rückwärts von einem Parkplatz auf die Straße fahren.
Der sogenannte Anscheinsbeweis spricht nämlich dem Ausparkenden meist die alleinige Schuld zu, falls es zu einem Unfall kommt. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken (Az.: 4 U 6/20), von dem die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.
Gericht entscheidet: Anscheinsbeweis gilt
Eine Frau hatte vor einem Café auf dem Bürgersteig geparkt und fuhr dann mit ihrem Auto rückwärts aus der Lücke auf die Straße. Dabei stieß sie mit einem Auto zusammen, das nicht mehr rechtzeitig bremsen konnte. Das machte die Frau dem Auffahrenden zum Vorwurf. Dieser hätte ihr Fahrzeug auf der Straße erkennen müssen und rechtzeitig bremsen können.
Das sah das Gericht anders. Wer rückwärts auf die Straße fährt, hat eine gesteigerte Sorgfaltspflicht. Wer sich nicht dran hält, müsse aufgrund des Anscheinsbeweises meist allein haften. Auch die Betriebsgefahr, die von anderen Fahrzeugen ausgeht, tritt dahinter zurück. Die Frau konnte nicht beweisen, dass sie bereits ausreichend als Hindernis für den anderen erkennbar gewesen war. Und Zweifel, so das Gericht, gingen zulasten desjenigen, gegen den der Anscheinsbeweis gelte.
- Nachrichtenagentur dpa-tmn