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Falschparker: Abstreiten schützt nicht vor Knöllchen


Gerichtshof entscheidet
Falschparker: Müssen Knöllchen immer gezahlt werden?

Von dpa
Aktualisiert am 18.12.2019Lesedauer: 1 Min.
Strafzettel für Falschparken von einer Privatfirma: In Zukunft kann der Halter eines Fahrzeuges das falsche Abstellen nicht mehr auf andere schieben.Vergrößern des Bildes
Strafzettel für Falschparken von einer Privatfirma: In Zukunft kann der Halter eines Fahrzeuges das falsche Abstellen nicht mehr auf andere schieben. (Quelle: Jürgen Ritter/imago-images-bilder)
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Falschparker auf Privatparkplätzen können sich künftig nicht mehr vor der Zahlung eines Knöllchens drücken, indem sie pauschal behaupten, sie hätten ihr Auto dort nicht selbst abgestellt. Dazu hat der BGH nun entschieden.

In Zukunft kann der Halter eines Fahrzeuges das falsche Abstellen nicht mehr auf andere schieben. Bisher hatten es die Parksünder leicht. Ein Fall muss nochmals geprüft werden.

Andere mögliche Fahrer müssen genannt werden

Grundsätzlich kann ein Strafzettel des Betreibers zwar nur den tatsächlichen Fahrer treffen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Mittwoch entschied. Der Überwachungsfirma sei es in den meisten Fällen aber nur möglich, den Halter des Autos ausfindig zu machen.

Bestreitet dieser, der Parksünder zu sein, muss er in Zukunft die anderen möglichen Fahrer nennen. Tut er das nicht, bleibt er laut Urteil selbst auf den Kosten sitzen (Az. XII ZR 13/19).

Bisher konnten Falschparker andere anschwärzen

Bisher waren viele Amts- und Landgerichte davon ausgegangen, dass der Halter niemanden anschwärzen muss. Das machte es Falschparkern leicht, sich aus der Affäre zu ziehen – sie konnten einfach pauschal behaupten, es nicht gewesen zu sein. In dem Fall hatte eine Frau, deren Auto zu lang oder unberechtigt auf zwei Krankenhaus-Parkplätzen stand, drei Knöllchen nicht bezahlt. Das Landgericht Arnsberg muss sie nun erneut dazu befragen, wer – wenn nicht sie – das Auto abgestellt hat.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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