Unklare Rechtslage "Autobahnende"-Schild beinhaltet kein Tempolimit
Das Verkehrszeichen "Ende der Autobahn“ sollte eigentlich jeder Autofahrer kennen. Aber wussten Sie auch, das dieses Schild gar kein Tempolimit anzeigt? Das hat jetzt das Oberlandesgerichts Hamm klar gestellt. (Az.: 5 RBs 34/15)
Mann mit 76 km/h geblitzt
Im konkreten Fall ging es um einen Autofahrer, der hinter einer Ausfahrt der Stadtautobahn in Essen mit 76 km/h geblitzt wurde. Zuvor hatte er das Autobahnende-Schild passiert, das das zuständige Amtsgericht als Markierung des Beginns des innerörtlichen Tempo-50-Limits wertete.
Es verurteilte den Autofahrer daraufhin zu einer Geldstrafe von 120 Euro. Das wollte der Mann nicht hinnehmen und ging in die nächste Instanz.
Gericht: "Besondere Autobahn-Regeln" gelten nicht mehr
Das Oberlandesgericht kassierte das Urteil vorläufig. Das Schild "Ende der Autobahn" (Zeichen 330.2 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung) zeige lediglich, dass die besonderen Regeln für die Autobahn fortan nicht mehr gelten.
Eine Geschwindigkeitsbegrenzung enthalte es nicht. Autofahrer sollten trotzdem ihr Tempo drosseln - sie befinden sich ja nicht mehr auf einer Autobahn.
Der Fall wurde daher zurück an das Amtsgericht überwiesen. Dieses muss nun prüfen, ob etwa ein gesondertes Ortseingangsschild das Tempolimit erkennbar gemacht hat.
Darüber hinaus könnte sich auch aus der Bebauung eindeutig ergeben, dass es sich um eine Straße in einer geschlossenen Ortschaft handelt.