Offene Tür eines parkenden Autos eingefahren Wer muss mehr blechen?
Bislang mussten Autofahrer, die in die offene Tür eines parkenden Autos gefahren sind, nur für ein Drittel des entstandenen Schadens aufkommen. Das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main hat dieses Urteil der Vorinstanz nun jedoch aufgehoben und für eine 50:50-Verteilung des Unfallschadens plädiert.
Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, hatte der Fahrer des beschädigten Autos seinen Wagen gerade beladen und dabei vor der Tür gestanden. Er war bei dem Unfall verletzt worden. Der Geschädigte verklagte daraufhin die Unfallgegnerin auf Schadenersatz und Schmerzensgeld.
Im Zweifel lieber von rechts beladen
Er war der Meinung, dass sie einen zu geringen Seitenabstand gehalten und die offene Tür hätte bemerken müssen - auch wenn es bereits dunkel gewesen war. Die Fahrerin hingegen meinte, dass sie auf der Fahrbahn nicht mit Ladetätigkeiten an parkenden Fahrzeugen habe rechnen müsse und es nicht zum Unfall gekommen wäre, wenn der Kläger seinen Wagen von rechts beladen hätte.
Offene Tür ist nicht gleich offene Tür
Das Oberlandesgericht Frankfurt hielt schließlich eine hälftige Schadensteilung für angemessen und änderte somit das Urteil des Landgerichts ab. Nach Ansicht der Richter mache es einen Unterschied, ob jemand gegen eine bereits offenstehende oder gegen eine sich erst öffnende Fahrzeugtür fährt.
Besser auf den Seitenabstand achten
Die Fahrerin hätte sie erkennen und entsprechend ausweichen müssen. Der zu geringe Seitenabstand sei damit erwiesen. Dem Geschädigten hingegen traf die Pflicht, beim Ein- und Aussteigen Vorsicht gegenüber dem fließenden Verkehr walten zu lassen. Für das Gericht wogen beide Sorgfaltspflichtverstöße gleich schwer.