t-online - Nachrichten für Deutschland
t-online - Nachrichten für Deutschland
Such IconE-Mail IconMenü Icon



HomeMobilitätRecht und Verkehr

Rekordstrafe fürs Falschparken: Tausende Euro


Neues Gerichtsurteil
Falschparker muss Rekordstrafe zahlen

Von dpa, mab

Aktualisiert am 04.04.2023Lesedauer: 1 Min.
Ein Falschparker wird abgeschlepptVergrößern des Bildes
Erst günstig, dann teuer: Falschparken kann enorme Kosten nach sich ziehen. (Quelle: Roland Holschneider/dpa)

Tausende Euro fürs Falschparken – auch das ist möglich, wie ein Urteil jetzt zeigt. Erstaunlich: Die Hammerstrafe steht nicht im Bußgeldkatalog.

Falschparken kann enorm ins Geld gehen: Wer etwa in zweiter Reihe parkt und dabei den Verkehr gefährdet, muss mit einem Bußgeld von 90 Euro und einem Punkt in Flensburg rechnen. So steht es im Bußgeldkatalog. Es kann aber noch deutlich teurer werden.

Das beweist eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden (Az: 6 U 580/22). Hier ging es allerdings nicht um Buß- oder Verwarnungsgelder, sondern um eine saftige Vertragsstrafe.

Nachbarschaftsstreit über Parkplatz schien zunächst gelöst

Der Hintergrund war wie so häufig ein Nachbarschaftsstreit: Der Beklagte hatte sein Auto seit einigen Jahren immer wieder vor seiner Grundstückseinfahrt abgestellt und damit seiner Nachbarin gegenüber auf der engen Straße die Zufahrt zu deren Grundstück erschwert. Versetzt oder in der eigenen Auffahrt zu parken, hätte die Lage entspannt.

Nachdem die Nachbarin geklagt hatte, einigten sich die Parteien vertraglich auf einen Vergleich. Bis zu fünfmal täglich für maximal zehn Minuten durfte der Beklagte vor seiner Grundstückseinfahrt parken.

Der Nachbar hielt sich nicht an die Vereinbarung

Die Vereinbarung wurde aber vom Nachbarn immer wieder missachtet, die Nachbarin protokollierte über mehrere Jahre viele Parkverstöße. Die Vertragsstrafe von je 150 Euro machte sie mehrfach gerichtlich geltend und bekam für 194 Fälle rund 24.000 Euro zugesprochen.

Loading...
Symbolbild für eingebettete Inhalte

Embed

Der Nachbar legte Berufung ein, doch blieb weitgehend erfolglos. Lediglich acht Verstöße hielt das Oberlandesgericht für nicht erwiesen und reduzierte die Vertragsstrafe deshalb um 1.200 Euro. Weshalb der betagte Beklagte sein Parkverhalten trotz guten Zuredens durch das Gericht nicht änderte, ließ sich übrigens nicht klären.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...

ShoppingAnzeigen

Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...



TelekomCo2 Neutrale Website