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Zum journalistischen Leitbild von t-online.Ratgeber Gebrauchtwagen von privat: Steckt wirklich kein Händler dahinter?
Ob Sie Ihren Gebrauchtwagen von privat oder beim Autohändler kaufen, spielt in vielerlei Hinsicht eine entscheidende Rolle: Der Kauf von privat erscheint für den Interessenten häufig attraktiver, da eine Privatperson im Gegensatz zum Händler keine 19 Prozent Umsatzsteuer draufschlagen muss. Umgekehrt muss der Händler zwölf Monate lang für Sachmängel geradestehen, während die Privatperson jegliche Gewährleistung in der Regel vollständig ausschließen darf.
Kreativität kennt keine Grenzen
Vor allem aufgrund der Gewährleistungsverpflichtung „tarnt“ sich so mancher windiger Händler als Privatperson. Der Grund: Nicht selten bergen später geltend gemachte Gewährleistungsansprüche ein erhebliches finanzielles Risiko. Vor allem wenn es um ältere Gebrauchtwagen geht, bei denen so genannte „Sachmängel“ wahrscheinlicher sind als bei neueren Jahrgängen, nehmen die Ausflüchte so mancher Händler teils irrwitzige Dimensionen an: Obwohl das Fahrzeug zuvor noch auf einem großen Stellplatz mit zig anderen Autos besichtigt wurde, ist im Kaufvertrag plötzlich von einem „Gebrauchtwagen von privat“ die Rede. In einem solchen Fall dürfte der Verkäufer die Gewährleistung ausschließen. Allerdings gilt dies natürlich nicht, wenn er augenscheinlich gewerblich tätig ist.
Auf vollwertigen Vertrag bestehen
Nicht immer ist der Fall derart offensichtlich. Hin und wieder bekräftigen Händler, dass es sich beim zugrundeliegenden Fahrzeug um das eigene „Privatfahrzeug“ handelt. Es hätte nichts mit dem eigenen Geschäft zu tun. Auch eine solche Ausrede gilt natürlich nicht. Wohlgemerkt sind nicht nur gewerbliche Autoverkäufer in der Gewährleistungspflicht. Auch ein freiberuflich Arbeitender, der seinen Geschäftswagen veräußert, darf diesen nicht als „Gebrauchtwagen von privat“ deklarieren. So oder so sollten Sie stets auf einen vollwertigen Kaufvertrag ohne Gewährleistungsausschluss bestehen.