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Unfallflucht: Gericht entscheidet überraschend bei Fall im Parkhaus


Amtsgericht urteilt
Unfallflucht oder nicht? Gericht entscheidet in überraschendem Fall

Von dpa
Aktualisiert am 10.02.2025Lesedauer: 2 Min.
Schadensfall am Auto: Ohne entsprechende Versicherung bleiben Betroffene auf den Kosten sitzen.Vergrößern des Bildes
Schadenfall am Auto: Ohne entsprechende Versicherung bleiben Betroffene auf den Kosten sitzen. (Quelle: imago stock&people)
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Manchmal geht im Straßenverkehr etwas schief – es kommt zu Schäden. Und dann fährt man weg. Unfallflucht? Kommt darauf an, urteilte ein Gericht jetzt.

Nach einem Unfall im Straßenverkehr einfach wegfahren – das ist verboten und wird daher auch vom Gesetz bestraft. Unfallflucht lautet das Stichwort im Sinne des Paragrafen 142 des Strafgesetzbuch (StGB). Doch nicht jede Flucht nach Beschädigung eines Kraftfahrzeugs im räumlichen Zusammenhang mit dem Straßenverkehr ist automatisch eine solche Unfallflucht.

Wer etwa in Panik von innen die Hintertür eines bereits lange geparkten Autos aufstößt und dabei einen Schaden am stehenden Nachbarauto verursacht, muss nicht zwingend Unfallflucht begehen, wenn er sich vom Ort entfernt. So bewertete zumindest das Amtsgericht Calw einen Fall, über den die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert.

Spinne verursachte Panik

Es ging dabei um eine Frau, die spätabends im Fond eines Autos gesessen hatte. Dieses stand seit dem Morgen in einem Parkhaus abgestellt, war völlig abgeschaltet und mit Handbremse gesichert. Die Frau im Fond litt an Spinnenphobie und meinte, eine Spinne würde über sie krabbeln. In Panik riss sie die hintere Tür so auf, dass diese das geparkte Nachbarauto beschädigte.

Davon will die Fahrerin des geparkten Wagens aber nichts bemerkt haben. Sie verließ nach kurzer Inspektion ohne Feststellen eines Schadens mit dem Fahrzeug das Parkhaus. Später wurde sie aber ausfindig gemacht und wegen Unfallflucht angeklagt.

Keine Unfallflucht

Das Gericht wertete das Geschehen jedoch nicht als Unfall im Straßenverkehr. Denn die Beschädigung war demzufolge nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verkehrsvorgang passiert. Beide Autos standen bewegungslos geparkt, mit abgeschalteten Motoren.

Auch wollte die Frau nicht unmittelbar ein- oder aussteigen. Dass die Fahrerin in Kürze mit dem Auto losfahren wollte, änderte laut Gericht nichts. So wurden auch keine straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften verletzt. Das Urteil des Amtsgerichts: keine Unfallflucht.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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