Bei Krankheit und Co. Reiserücktrittsversicherung: Das sollten Sie beachten
Ein Unfall oder eine Krankheit drohen, die geplante Reise ins Wasser fallen zu lassen. Sie sind für so einen Fall versichert? Dann sollten Sie schnell handeln.
Wer eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen hat, ist in vielen Fällen gegen hohe Stornogebühren geschützt, falls kurzfristig der gebuchte Urlaub platzt.
Doch was ist zu tun, wenn etwas passiert – und wie schnell? Welche Belege braucht der Versicherer? Die Stiftung Warentest gibt in ihrer Zeitschrift "Finanztest" (Ausgabe 01/2024) Tipps rund um die Schadenmeldung beim Versicherer:
1. Zeitpunkt der Absage
Angenommen, sie erkranken so schwer, dass sie in ihrem aktuellen Zustand nicht reisen können. Doch der Abflug ist erst in drei Wochen. Ist man unsicher, ob man bis zur Abreise wieder fit ist, dann sollte man beim Versicherer anrufen. Einige Versicherer haben sogar eine sogenannte Medizinische Stornoberatung.
Rät der Mitarbeiter in der Hotline dann zum Abwarten und der Arzt oder die Ärztin bescheinigt später doch eine Reiseunfähigkeit, haben Versicherte laut Finanztest dennoch Anspruch auf volle Erstattung. Sonst gilt: "Wer zu spät storniert, bekommt weniger Geld."
Auch der umgekehrte Fall ist denkbar, wie die Finanztester unter Verweis auf ein Urteil des Amtsgerichts München beschreiben: Rät die Hotline zur Absage und hält man sich daran, muss der Versicherer die Stornokosten tragen. In dem verhandelten Fall ging es um die Abklärung eines Krebsverdachtes (Az.: 122 C 7243/22).
2. Nicht mit dem Stornieren warten
Erhält man beim Anruf vom Versicherer die Auskunft, dass man sofort stornieren sollte, oder ist einem ohnehin klar, dass die Reise nicht angetreten werden kann?
Dann sollte man die Stornierung sofort in die Wege leiten – bei einer Pauschalreise per E-Mail oder Einschreiben an den Reiseveranstalter und bei individuell gebuchten Leistungen an die einzelnen Anbieter, etwa das Hotel, die Airline oder die Mietwagenfirma.
Der Grund: Je später man storniert, desto höher sind oft die anfallenden Stornokosten. Und wie bei Punkt 1 angeklungen ist: In dem Fall übernimmt der Versicherer womöglich nicht alle Kosten, falls aus der Begründung der Reiseabsage (siehe Punkt 3) hervorgeht, dass man schon eher hätte stornieren können.
3. Belege liefern
Ist man erkrankt, haben Versicherer oft einen ärztlichen Fragebogen auf ihrer Website parat, der vom Arzt oder von der Ärztin ausgefüllt werden kann. Darin wird auch abgefragt, wann die Reiseunfähigkeit festgestellt wurde.
Es gibt neben gesundheitlichen Problemen noch eine Reihe weiterer möglicher Gründe für eine Reiseabsage, die von der Police abgedeckt sein können. Auch hier muss man entsprechende Belege senden. Etwa das Kündigungsschreiben des Arbeitsgebers, den Bescheid der Uni über einen kurzfristig anberaumten Nachprüfungstermin oder das Polizeiprotokoll im Fall eines Wohnungseinbruchs.
Neben diesen Belegen braucht es für eine Schadenmeldung laut Finanztest: Reisebuchungs- und Zahlungsbestätigung, die Rechnung über die Stornokosten, die Versicherungsnummer und eben die Begründung für die Absage. Die Eingabe der Schadenmeldung ist oft online auf der Website des Versicherers möglich.
Am besten Kombitarif abschließen
Besonders für Familien mit kleinen Kindern und für ältere Menschen biete sich der Abschluss einer Reiserücktrittspolice an, weil hier gesundheitlich eher etwas dazwischenkommen könne, so Finanztest.
Die Fachleute raten zu Kombitarifen aus Reiserücktritts- und Reiseabbruchversicherung. Letztere schützt vor zusätzlichen Kosten, falls der Urlaub vorzeitig abgebrochen werden muss, etwa wegen einer Verletzung. Ein weiterer Rat: Tarife ohne Selbstbehalt buchen. Der könne mitunter bis zu 20 Prozent der Stornokosten betragen.
- Nachrichtenagentur dpa