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Pakete: Muss ich unbestellte Ware zurückgeben oder bezahlen?


Wenn plötzlich ein Paket kommt
Muss ich unbestellte Ware zurückgeben oder bezahlen?

Wenn per Post Produkte kommen, die Sie nicht bestellt haben, sollten Sie Ihre Rechte kennen. Zahlen müssen Sie in der Regel nicht. Es gibt jedoch zwei Ausnahmen.

Aktualisiert am 23.11.2022|Lesedauer: 1 Min.
Von dpa, sah
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Ein unerwartetes Paket macht Freude, zumindest wenn es von Freunden kommt. Wenn der Absender ein Unternehmen ist und eine Zahlungsaufforderung beiliegt, ist unerwartete Post dagegen eher nervig.

Paket: Wird es ohne Aufforderung gesendet, wissen viele Verbraucher nicht, wie sie verfahren sollen.Vergrößern des Bildes
Paket: Wird es ohne Aufforderung gesendet, wissen viele Verbraucher nicht, wie sie verfahren sollen. (Quelle: Christin Klose/dpa)

Sie können aber beruhigt sein: Nur in Ausnahmefällen müssen Sie die Rechnung begleichen. Waren, die nicht bestellt wurden, müssen Empfänger grundsätzlich nicht bezahlen. Anders als manche Versender behaupten, wird durch den Zugang auch kein Kaufvertrag geschlossen.

Es gibt zwei Ausnahmen

Der Empfänger kann selbst entscheiden, ob er die Waren kostenlos behält, entsorgt oder zurücksendet. Unseriöse Unternehmen übernehmen die Kosten für die Rücksendung allerdings oft nicht.

Zwei Ausnahmen sind jedoch zu beachten:

  1. Haben Kunden etwas bestellt und es wird fälschlicherweise doppelt ausgeliefert, muss die zweite Sendung zurückgegeben werden, falls der Händler dazu auffordert. Sie sollten zuvor schriftlich klären, ob die Lieferung abgeholt oder wie das Porto erstattet wird.
  2. Die zweite Ausnahme: Wurde die Ware erkennbar an den falschen Empfänger geliefert, muss sie ebenso zurückgegeben werden.

Unfreiwillige Empfänger können sich etwa im Internet über das Unternehmen informieren und es kontaktieren. Es ist allerdings davon abzuraten, Rechnungen unbekannter Absender zu bezahlen. Denn später ist es oft schwierig, die Kosten erstattet zu bekommen. Sie können sich dabei theoretisch auf Ihr Widerrufsrecht berufen: Das gilt bei Verträgen, die nicht im Geschäft abgeschlossen werden, für 14 Tage.

Verwendete Quellen
  • Mit Material der Nachrichtenagentur dpa
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