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Zum journalistischen Leitbild von t-online.Wenn sich Eltern trennen Dieser Faktor erhöht den Unterhaltsanspruch
Bei einer Trennung von Paaren mit Kindern kommt es häufig zum Streit, wer für die finanzielle Unterstützung des Kindes zuständig ist. Zwar regelt die Düsseldorfer Tabelle die Höhe des Unterhaltes, jedoch gibt es einen weiteren Faktor, der bei der Berechnung ausschlaggebend ist.
Auch nach der Trennung sind in der Regel beide Eltern für ihre Kinder zuständig. Je nachdem, wie sie sich die Betreuung aufteilen, übernehmen beide Partner oder nur ein Elternteil die Kosten für den Unterhalt. Bei der Berechnung spielt aber nicht nur das Einkommen eine Rolle. Dazu kann ein finanzieller Mehrbedarf wegen der Betreuung kommen – etwa für Fahrtkosten oder ein Kinderzimmer, das extra eingerichtet wird. Darauf weist die Rechtsanwaltskammer Koblenz hin.
Verschiedene Modelle
Getrennt lebende oder geschiedene Eltern können sich die Betreuung nach dem unechten oder echten Wechselmodell teilen. Im ersten Fall verbringt das Kind etwa Zweidrittel der Zeit beim einen Elternteil und nur ein Drittel beim anderen. Unterhaltspflichtig ist der Elternteil, der weniger in die Betreuung eingebunden ist. Die Höhe des zu zahlenden Beitrags richtet sich nach seinem Einkommen und dem Alter des Kindes und ist der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen.
Aufteilung beim echten Wechselmodell
Beim echten Wechselmodell kümmern sich beide Elternteile in annähernd gleichem Umfang um ihr Kind beziehungsweise ihre Kinder. Unterhaltspflichtig sind in diesem Fall beide Elternteile. Die Aufteilung der Unterhaltskosten hängt vom monatlichen Verdienst ab. Bei der Berechnung wird nur das Nettoeinkommen berücksichtigt, das über dem Selbstbehalt liegt. Es richtet sich nach der Familiensituation und liegt derzeit für Erwerbstätige bei mindestens 1.160 Euro.
Zusätzlich werden die Kosten für den Mehrbedarf anteilig auf beide Elternteile verteilt. Wer Kindergeld bezieht, bekommt dies zur Hälfte auf seinen Unterhaltsbetrag angerechnet. Dem anderen Elternteil wird es zur Hälfte vom Betrag abgezogen.
- Nachrichtenagentur dpa