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Wohngeld: Entfällt der Zuschuss bei Auszug der Kinder?


Wohngeld für Familien
Entfällt der staatliche Zuschuss bei Auszug der Kinder?

Weil ihr Einkommen für die Miete nicht reicht, sind zahlreiche Familien in Deutschland auf Wohngeld angewiesen. Gehen die Kinder schließlich eigene Wege und ziehen aus dem gemeinsamen Heim aus, steht der Zuschuss auf dem Prüfstand. Mehr Unterstützung vom Amt gibt es dann nur in einem Fall.

29.12.2016|Lesedauer: 4 Min.
t-online, Silke Asmußen
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Teure Mieten oder in besseren Zeiten festgelegte Belastungen für das Eigenheim – viele Familien können ihre Wohnkosten nicht ohne staatliche Hilfe stemmen. Nach einer aktuellen Analyse des Statistischen Bundesamts ist zwar die Zahl der Wohngeld-Empfänger hierzulande in den vergangenen Jahren deutlich geschrumpft, aber Ende des Jahres 2015 ermittelten die Statistiker trotzdem noch 460.000 bezuschusste private Haushalte.

Wohngeld: Wenn ein Kind auszieht, muss der Anspruch auf Wohngeld neu geprüft werden.Vergrößern des Bildes
Wenn ein Kind auszieht, muss der Anspruch auf Wohngeld neu geprüft werden. (Quelle: Thinkstock by Getty-Images-bilder)

Unter den Familien mit minderjährigen Kindern wurden demnach Vier-Personen-Haushalte mit zwei Kindern sowie Fünf-Personen-Haushalte mit drei Kindern besonders häufig unterstützt. Wie viele Alleinerziehende 2015 Wohngeld bezogen, geht aus der Untersuchung zwar nicht hervor. Zu den Bedürftigen zählten jedoch auch knapp 30.000 Zwei-Personen-Haushalte mit einem minderjährigen Mitglied. Das lässt vermuten, dass es sich dabei vorwiegend um Alleinerziehende mit einem Kind handelte.

Anspruch auf Wohngeld kann mit Auszug eines Kindes entfallen

So weit, so gut: Wenn dank der Finanzspritze vom Amt die Ausgaben fürs Wohnen gedeckt sind, ist die Familie zunächst auf der sicheren Seite. Was aber, wenn die junge Generation flügge wird, eigenes Geld verdient und aus der elterlichen Wohnung auszieht?

Dann ist grundsätzlich eine neue Bewilligung des Zuschusses durch die zuständige Wohngeldbehörde fällig. Der Auszug eines Kindes könne sich sowohl wohngeldmindernd als auch -erhöhend auswirken, sagt Mark Gellert, Pressesprecher des Dezernats Planen und Wohnen der Stadt Frankfurt. Wenn die verbliebenen Haushaltsmitglieder ein entsprechendes Einkommen erzielen, sei sogar ein Wegfall der Zuwendung möglich.

Ob betroffene Familien künftig mehr, weniger oder kein Wohngeld bekommen, hängt von mehreren Faktoren ab. Verlasse ein Kind die elterliche Wohnung, sei bei der Neuberechnung zum einen die geringere Anzahl berechtigter Haushaltsmitglieder zu berücksichtigen, sagte eine Sprecherin des Bundesbauministeriums (BMUB) auf Anfrage von t-online.de. Habe das Kind bis dahin ein Einkommen gehabt, verringere sich zum anderen das Gesamteinkommen der Familie, das als so genanntes wohngeldrechtliches Einkommen angerechnet werde.

Freibeträge wackeln

Darüber hinaus geraten durch die Veränderung der familiären Situation unter Umständen die bisher gewährten Freibeträge ins Wanken. Bei einem Kind unter 25 Jahren mit Einnahmen aus einer Erwerbstätigkeit gilt etwa ein Freibetrag von maximal 100 Euro monatlich – dieser entfällt, wenn der Spross nicht mehr zum Haushalt gehört. Auch auf den Freibetrag für Alleinerziehende in Höhe von 110 Euro bestehe eventuell nach dem Auszug des Kindes kein Anspruch mehr, sagte die Ministeriumssprecherin. Diesen Freibetrag erhalten Mütter oder Väter, die ausschließlich mit den Kindern zusammenwohnen, solange diese noch nicht 18 Jahre alt sind.

In der Folge kann das Amt den Zuschuss reduzieren oder ganz streichen. Auf mehr Wohngeld dürfen Familien laut Dezernatssprecher Gellert hingegen hoffen, wenn das Gesamteinkommen des Haushalts nach dem Auszug des Kindes, das vorher dazu beigetragen hat, um mehr als 15 Prozent sinkt.

Veränderungen umgehend der Wohngeldbehörde melden

Inwiefern das Wohngeld angepasst wird, ermittelt das zuständige Amt stets individuell. Die Familie erhält das Ergebnis anschließend per Bescheid. Achtung: Wohngeld wird grundsätzlich für zwölf Monate bewilligt und festgelegt. Ändert sich die familiäre Situation in diesem Zeitraum, sollten Betroffene das umgehend ihrer Wohngeldbehörde melden.

In der Broschüre "Wohngeld 2016/2017" weist das BMUB darauf hin, dass der Zuschuss auch während eines laufenden Bewilligungszeitraums gesenkt oder zurückgefordert werden kann. Zum Beispiel wenn Mitglieder des Haushalts ausziehen oder das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent steigt.

Demnach ist die Behörde berechtigt, die Angaben aller Haushaltsmitglieder durch einen Datenabgleich zu überprüfen. Veraltete Angaben können also schnell auffliegen. Allerdings gebe es immer erst eine Anhörung, bevor Wohngeld gestrichen oder zurückgefordert werde, betont Mark Gellert.

Wohngeldbehörde fordert nicht zum Umzug auf

Durch den Auszug des Kindes wird in der Familienwohnung möglicherweise ein Zimmer frei, doch das spielt beim Wohngeld nur indirekt eine Rolle. Anders als bei anderen Sozialleistungen hängt der Bezug nicht davon ab, ob Wohnkosten und Wohnungsgröße angemessen sind. Eine amtliche Aufforderung, sich eine kostengünstigere Wohnung zu suchen, muss deshalb keine Familie fürchten – schlimmstenfalls muss sie aber ohne den Zuschuss auskommen.

Anspruch auf andere Grundsicherungsleistungen prüfen

Betroffene sollten sich informieren, ob für sie statt des Wohngeldes andere Grundsicherungsleistungen, beispielsweise für Arbeitsuchende oder bei einer Erwerbsminderung, in Betracht kämen, rät das Bundesbauministerium.

Informationen zum Wohngeld

Beratung zu Wohngeld bieten die lokalen Wohngeldbehörden. Umfassende Informationen enthält zudem die BMUB-Broschüre "Wohngeld 2016/2017", die man auf der Website des Ministeriums bestellen oder herunterladen kann.

Wohngeld ist ein bundesweit einheitlich geregelter, staatlicher Zuschuss zu den Wohnkosten für Haushalte mit einem Einkommen oberhalb des Existenzminiums. Es dient als Unterstützung zur Miete oder zur Finanzierung von Wohneigentum – vorausgesetzt, dass der Wohnraum selbst genutzt wird. Wie viel der Staat dazugibt, hängt von diesen Faktoren ab:

  • Anzahl der bezugsberechtigten Personen in dem Haushalt
  • Mietstufe des Wohnorts
  • Höhe des Gesamteinkommens (Höhe des gesamten Jahreseinkommens der Haushaltsmitglieder minus Freibeträge und Abzüge)

Die Einkommensgrenze, bis zu der Wohngeld gezahlt wird, orientiert sich an den genannten Faktoren.

Wohnkosten seien nur bis zu einer bestimmten Höhe zuschussfähig, sagt Mark Gellert. Dazu sind Gemeinden, Städte und Landkreise einer von sechs Mietstufen zugeordnet.

Ein Beispiel: Für Frankfurt am Main gilt Mietstufe VI. Bei einer Familie mit einem Kind liegt dort die Höchstgrenze für eine zuschussfähige Miete oder Belastung bei 753 Euro. Für vier Personen werden Wohnkosten bis zu 879 Euro bezuschusst. Ein Zweipersonenhaushalt – etwa ein alleinerziehender Elternteil mit einem Kind – kann in Frankfurt Wohnausgaben bis zu 633 Euro geltend machen.

Wohngeld beantragen

Einen Wohngeld-Antrag können Familien bei der örtlichen Wohngeldbehörde oder der Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltung stellen. Keine Chance auf Wohngeld hat, wer Hartz IV bekommt, weil diese Sozialleistung bereits die Unterkunftskosten beinhaltet.

Wohngeld berechnen

Eine Orientierungshilfe zur Höhe des Wohngeldes, eine Übersicht über die Mietstufen inklusive Einkommensgrenzen, hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit unter www.bmub.bund.de/themen/stadt-wohnen/wohnraumfoerderung/wohngeld/wohngeldtabellen ins Netz gestellt.

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