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Glühwein: Wissen Sie, was wirklich in Ihrem Heißgetränk steckt?


Kritik der Verbraucherschützer
Glühwein: Verbraucherschützer decken Hersteller-Tricks auf

Viele Hersteller verwenden bei ihrem Glühwein günstige Ersatzstoffe statt teurer Originalzutaten. Aufgrund bestehender Vorschriften müssen sie dies auf dem Etikett nicht einmal angeben.

14.11.2024|Lesedauer: 2 Min.

Die Saison für Glühwein hat begonnen. Wer das beliebte Heißgetränk nicht selbst zubereiten möchte, greift dann gern zu Produkten aus dem Supermarkt oder vom Discounter. Aber wissen Sie eigentlich, was wirklich in den Flaschen oder in den Tetrapaks enthalten ist?

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Glühwein: Das Heißgetränk muss mindestens sieben Volumenprozent Alkohol enthalten. (Quelle: IMAGO/Jörn Wolter / wolterfoto.de/imago-images-bilder)

Darum fehlt die Zutatenliste

Die europäische Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) sieht vor, dass bei alkoholischen Getränken, deren Alkoholgehalt über 1,2 Volumenprozent liegt, auf eine Zutatenliste verzichtet werden kann. Auch die Nährwertangaben sind eine freiwillige Angabe des Herstellers.

Auch wenn auf dem Etikett mit einer bestimmten Rezeptur geworben werde, müsse der Hersteller nicht genau angeben, was in seinem alkoholischen Getränk enthalten sei. Das gelte sowohl für Mixgetränke als auch für Glühweine, kritisieren die Verbraucherschützer von "lebensmittelklarheit.de".

Diese Zutaten dürfen im Glühwein sein

Geregelt hingegen ist, so die Verbraucherschützer, dass Glühwein aus Rotwein, Weißwein oder einer Mischung aus Rot- und Weißwein bestehen muss. Auch Zimt und Gewürznelken müssen enthalten sein. Erlaubt sind zudem – bei Bedarf – auch Zucker, Glukosesirup und Aromen.

Die Glühwein-Verordnung (Verordnung (EG) 251/2014 Anlage II B, Ziffer 8) regelt zudem, dass Glühwein mindestens sieben Volumenprozent Alkohol enthalten muss. Andernfalls dürfen die Heißgetränke nicht "Glühwein" genannt werden.

So tricksen die Hersteller

Nicht in der Glühweinverordnung geregelt ist hingegen die Verpflichtung der Hersteller, nur Originalzutaten zu verwenden. Das bedeutet, sie können (unter anderem auch aus Kostengründen) die teuren Gewürze durch günstige Aromen ersetzen. Angeben müssen die Hersteller den Zutatenersatz jedoch nicht.

Das Werben mit einer originalen Rezeptur oder auch mit besonderen Gewürzen, die nicht auf der Zutatenliste angegeben sind, kann also eher als Verkaufsargument gewertet werden. Schließlich sieht die Verordnung vor, was genau im Glühwein enthalten sein darf und was nicht.

Wer wissen will, was in seinem fertigen Glühwein aus der Flasche oder dem Tetrapak steckt, muss auf die Internetseite des Herstellers gehen oder den QR-Code auf dem Produktetikett scannen, der wiederum zur Zutatenliste führen soll. So sieht es zumindest das seit 2023 geltende Weinrecht vor.

Verwendete Quellen
  • lebensmittelklarheit.de "Geheimnisvoller Glühwein – was steckt wirklich drin?"
  • bvlk.de "Wo "Glühwein" draufsteht, muss auch Glühwein drin sein!"
  • eur.lex.europa.eu "Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates"
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