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Domina-Dienste angeboten: Ein Grund für Wohnungskündigung?


Richter entschieden
Domina-Dienste angeboten: Ein Grund für Wohnungskündigung?

Das Anbieten von Domina-Diensten im Internet ist kein Grund für eine Wohnungskündigung. Mindestens hätte der Vermieter vorher eine Abmahnung schicken müssen, befanden Richter des Amtsgerichts Weilheim und des Landgerichts München II, wie Gerichtssprecherin Ulrike Fürst am Donnerstag mitteilte.

Aktualisiert am 10.12.2020|Lesedauer: 1 Min.
Von dpa
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Ein Vermieter im Landkreis Weilheim-Schongau hatte gegen seine Mieterin eine Räumungsklage angestrengt, weil sie Sex-Dienste im Internet anbot. Seinen Angaben zufolge erfuhr er zufällig davon. Im Juni sei an seiner Haustür ein ihm unbekannter älterer Herr erschienen, der um Zutritt zur "devoten Herrin" gebeten habe.

Frau am heimischen Laptop: Rechtfertigt allein das Anbieten einschlägiger Dienste eine Kündigung? (Symbolfoto)Vergrößern des Bildes
Frau am heimischen Laptop: Rechtfertigt allein das Anbieten einschlägiger Dienste eine Kündigung? (Symbolfoto) (Quelle: halfpoint/imago-images-bilder)

Der Vermieter recherchierte daraufhin im Internet und fand heraus, dass seine Mieterin seit 2019 gegen Entgelt Sex-Dienstleistungen anbot und sich auch als "besuchbar" darstellte. Daraufhin kündigte der Vermieter die Wohnung.

Anbieten des Dienstes allein kein Kündigungsgrund

Noch vor der mündlichen Verhandlung schlossen die Parteien einen Räumungsvergleich. Somit blieb offen, ob die Mieterin tatsächlich in ihrer Wohnung auch Besuche empfing und ihrer Tätigkeit nachging.

Der Vermieter wollte aber die hälftige Teilung der Vergleichskosten nicht hinnehmen und zog deshalb vor Gericht. Die Teilung entspreche zwar dem Gesetz, wenn der Verfahrensausgang unsicher sei, hieß es. Der Vermieter sei aber der Auffassung gewesen, dass die Mieterin den Prozess sicher verloren hätte. Das sahen sowohl das Amtsgericht Weilheim wie das Landgericht München II anders. Ob die Frau wirklich in der Wohnung zur Tat schritt, sei nicht bewiesen und bleibe aufgrund des Vergleichsschlusses offen. Allein das Anbieten einschlägiger Dienste wiederum rechtfertige die Kündigung nicht.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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