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Zum journalistischen Leitbild von t-online.Gemeinschaftseigentum? Heizungsraum muss allen Eigentümern zugänglich sein
Eine zentrale Heizungsanlage zählt zum Gemeinschaftseigentum. Daher muss der Heizungsraum auch grundsätzlich allen Eigentümern zugänglich sein. Das entschied das Oberlandesgericht Dresden (Az.: 17 W 233/17).
Wichtig: Eine Heizungsanlage erfordere für die Bedienung und Wartung einen ständigen ungehinderten Zugang. In dem verhandelten Fall, von dem die Zeitschrift "Der Wohnungseigentümer" (DWE 3-2017) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Deutschland berichtet, wollte ein Eigentümer sein Mehrfamilienhaus in Wohneigentum umwandeln. In den Plänen, die er der Stadtverwaltung vorlegte, wurde jeder Wohnung ein Abstellraum zugewiesen. In einem dieser Räume war aber die Heizung für das Haus untergebracht. Dieser Abstellraum war zudem nur durch eine der Wohnungen zu betreten. Daher lehnte die Stadtverwaltung die Pläne ab.
Gemeinschaftseigentum?
Vor Gericht hatte der Eigentümer keinen Erfolg: Der Raum, in dem die Heizung steht, müsse Gemeinschaftseigentum sein. Denn auch die Heizungsanlage selber gehöre allen Eigentümern gemeinsam. Zwar könne ein Heizungsraum grundsätzlich auch als Abstellraum genutzt werden. Er müsse aber allen Eigentümer zugänglich sein, da die Heizungsanlage gewartet werden müsse. Da der Zugang hier nicht möglich ist, seien die Pläne nicht rechtens.