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Zweite Rechnung für Stromzähler: Das sollten Sie über den Smart Meter wissen


Muss ich beide bezahlen?
Plötzliche Doppelbelastung: Warum Sie jetzt mehr zahlen

Von t-online, jb

Aktualisiert am 01.07.2024Lesedauer: 2 Min.
Eine Stromrechnung ist eingetroffen (Symbolbild): Wie entwickeln sich die Energiekosten in Bremen?Vergrößern des BildesEine Stromrechnung ist eingetroffen (Symbolbild): Wie entwickeln sich die Energiekosten in Bremen? (Quelle: Jochen Tack/imago-images-bilder)
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Zwei Stromrechnungen für einen Haushalt? Viele Verbraucher sind verwundert. Doch das ist rechtens. Was dahintersteckt und wie hoch die zweite Rechnung maximal sein darf.

Die Digitalisierung des Stromnetzes schreitet voran, und zahlreiche Verbraucher müssen sich auf zusätzliche Ausgaben einstellen. Besonders ärgerlich: Oft erfahren die Betroffenen erst einige Wochen oder gar Monate später von den neuen Kosten, die sie jetzt zusätzlich tragen müssen.

Kunden fühlen sich überrumpelt

Auslöser für die Kosten ist die Modernisierung des Stromnetzes. Es soll effizienter und transparenter werden. Dabei helfen sollen intelligente Messsysteme, sogenannte Smart Meter. Denn mit ihnen sollen Verbraucher ihren Energieverbrauch optimieren und Kosten senken können. Doch für viele Haushalte bringt der Tausch ihres alten analogen Ferraris-Stromzählers gegen einen digitalen, vernetzten Zähler zunächst einmal höhere Ausgaben mit sich.

So berichten derzeit zahlreiche Verbraucher, dass sie überraschend Rechnungen für den Einbau der neuen Stromzähler erhalten haben. Diese Zusatzkosten sind nicht immer klar kommuniziert, und viele Haushalte fühlen sich von den Zusatzkosten überrumpelt.

Darüber hinaus variiert die Höhe der Zusatzkosten – sie ist also nicht bei allen Smart Metern gleich. Was steckt dahinter?

Der Smart Meter wird von dem Messstellenbetreiber (teilweise der örtliche Netzbetreiber) eingebaut – und nicht etwa vom Energielieferanten. Der Messstellenbetreiber ist neben dem Einbau auch für die Wartung des Zählers zuständig. Dadurch ergibt sich ein Dienstleistungsvertrag zwischen dem Messstellenbetreiber und dem Stromkunden. Für diesen Vertragsabschluss bedarf es jedoch keiner Unterschrift. Er gilt meist automatisch durch den Einbau, also stillschweigend. In diesen Fällen werden die nun zusätzlich anfallenden Kosten für den Smart Meter vom Stromlieferanten im Auftrag des Netzbetreibers eingefordert. Stromkunden erhalten also eine Rechnung, auf der aber zwei Posten aufgelistet sind: der Stromverbrauch und der Messstellenbetrieb.

Es gibt jedoch Ausnahmen: So können Privatkunden teilweise einen eigenen Vertrag mit dem Messstellenbetreiber schließen. Dann bedarf es einer Unterschrift. Der Kunde erhält anschließend zwei Rechnungen: eine für den Messstellenbetrieb vom Netzbetreiber und eine für seine Stromlieferung von dem Energieanbieter.

Info: Grundversorger

Erfolgt die Stromlieferung über den Grundversorger, sind die Kosten für den Messstellenbetrieb bereits in der Stromrechnung enthalten. Quasi ein "All-inclusive"-Stromvertrag.

Rechtliche Grundlage und Pflichten der Netzbetreiber

Die gesetzliche Grundlage für den Einbau der neuen Zähler ist im Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) verankert. Netzbetreiber sind verpflichtet, die alten Stromzähler gegen moderne Messeinrichtungen oder intelligente Messsysteme auszutauschen. Verbraucher haben allerdings das Recht, im Vorfeld über die anfallenden Kosten informiert zu werden.

Wie hoch die Kosten sind, hängt zum einen von dem Modell ab – moderne Messeinrichtugnen (digitale Stromzähler) sind etwas günstiger als intelligente Messsysteme (Smart Meter). Für digitale Stromzähler fallen bis zu 20 Euro brutto an. Für Smart Meter können teilweise bis zu 50 Euro im Jahr fällig werden. Was die Gründe sind und was für Sie gilt, erfahren Sie hier.

Was Verbraucher tun können

Um böse Überraschungen zu vermeiden, sollten Verbraucher ihre Stromabrechnungen genau prüfen und sich bei ihrem Netzbetreiber über mögliche Kosten durch den Zählerwechsel informieren. Das geht über die Internetseite des Netzbetreibers – oder Sie rufen bei diesem an und bitten um die Zusendung einer Kostenaufschlüsselung.

Sollte es dennoch zu Unklarheiten oder Streitigkeiten kommen, wenden Sie sich am besten an die Verbraucherzentrale Ihrer Stadt oder Gemeinde.

Verwendete Quellen
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