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Zum journalistischen Leitbild von t-online.Boden bis Bad Diese Rechte haben Mieter abgenutzter Wohnungen
Die Heizung ist veraltet, der Teppichboden nach Jahren abgenutzt, durch die Fenster zieht es. Müssen Mieter das hinnehmen? Und kann der Vermieter die Kosten für Renovierungen umlegen?
Beim Einzug in die Mietwohnung schien noch alles top in Schuss. Doch nach einigen Jahren hat sich das geändert: Manches ist abgenutzt, anderes veraltet. Mieter haben dann das Gefühl, abwägen zu müssen: Können sie überhaupt Anpassungen fordern? Und wenn ja, kann dies dazu führen, dass die Miete steigt?
Im Grundsatz ist die Sache klar: "Der Vermieter muss die Mietsache in dem Zustand erhalten, in dem sie sich bei der Übergabe befunden hat", sagt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund. "Wenn im Laufe der Mietzeit Verschlechterungen oder Verschleißerscheinungen auftreten, muss der Vermieter tätig werden. Er muss reparieren und instandsetzen – auf eigene Kosten oder es aus der Miete finanzieren." Aber natürlich gibt es Ausnahmen.
Schäden an der Substanz muss Vermieter beseitigen
Die Türen sind verzogen, die Fenster schließen nicht richtig? Treten solche Verschlechterungen während der Mietzeit auf, sind das Mängel, die der Vermieter beseitigen muss, stellt Ropertz klar. Jedenfalls wenn der Mieter die Räume so genutzt hat, wie vertraglich vereinbart, und wenn die Mängel bei Übergabe noch nicht bestanden.
Der Vertrag kann aber auch vorsehen, dass der Mieter Kleinreparaturen von 80 bis 100 Euro und insgesamt höchstens acht Prozent der Jahreskaltmiete selbst trägt, sagt Annett Engel-Lindner vom Immobilienverband Deutschland (IVD). "Das geht aber nur bei Gegenständen, die dem häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind, zum Beispiel Fenstergriffe oder Türklinken."
Mieter haben keinen Anspruch auf Modernisierung
"Der Vermieter muss nur den Status quo erhalten, der im Mietvertrag festgelegt ist", betont Engel-Lindner. Das bedeutet umgekehrt: Ist der Mieter etwa vor Jahrzehnten in eine Wohnung mit Gasöfen gezogen, hat er keinen Anspruch darauf, dass diese ausgetauscht werden, solange die Öfen funktionieren.
"Der Vermieter kann aber unter dem Aspekt energiesparende Modernisierung tätig werden und die Gasöfen austauschen", erklärt Ropertz. Dadurch wird ein Zustand geschaffen, der besser ist als bei der Übergabe. Hier spricht man von einer Modernisierung.
An der Stelle kommt die gefürchtete Kostensteigerung ins Spiel. Kündigt der Vermieter die Modernisierung ordnungsgemäß an, darf er laut Ropertz bis zu acht Prozent der Kosten auf die Jahres-Nettokaltmiete aufschlagen. Aber zugleich darf die Miete aus diesem Grund binnen sechs Jahren höchstens um drei Euro je Quadratmeter steigen, bei Mieten von weniger als sieben Euro pro Quadratmeter um maximal zwei Euro.
So der Stand im Oktober 2019 – künftig könnte es auch regional abweichende Bestimmungen geben, etwa durch den Berliner Mietendeckel.
Neue Fenster können als Modernisierung zählen
Engel-Lindner nennt weitere Beispiele einer Modernisierung: Austausch von Einfachfenstern, Einbau eines Wasserboilers oder Anschluss an eine Zentralheizung.
Der Grad zwischen Modernisierung und Instandhaltung ist aber schmal: Sind etwa die Holzfenster während der Mietzeit undicht geworden, kann eine Gummidichtung eingefasst werden – das ist Instandhaltung. "Der Austausch der Fenster kann nötig sein, wenn sie so undicht sind, dass sie nicht mehr zu reparieren sind", ergänzt Engel-Lindner. "Der Vermieter ersetzt sie dann natürlich nicht durch alte Fenster und trotzdem ist es keine Modernisierung – außer der Vermieter plant das für das ganze Haus."
Abgenutztes kann ersetzt werden
Wie ist es etwa mit einem vergilbten Spülkasten im Bad? Ein Grenzfall, sagt Ropertz. "Aber auch Sanitäreinrichtungen im Bad haben eine natürliche Lebenszeit. Auch wenn sie noch funktional sind, können sie optisch verschlissen sein, so dass sich ein Erneuerungsbedarf ergibt." In welchem Zustand ein Gegenstand dafür sein muss, könne aber nicht allgemeingültig beantwortet werden.
Das Landgericht Berlin hat beispielsweise in einer Entscheidung darauf verwiesen, dass bei einem Teppichboden von einer maximalen Lebensdauer von zehn Jahren auszugehen sei (Az.: 64 S 184/17). Mieter könnten dann als Instandsetzung den Austausch verlangen.
Schönheitsreparaturen wie das Streichen und Tapezieren von Wänden, Fußböden, Heizkörpern oder Innentüren während der Mietdauer sind dagegen Aufgabe des Vermieters. Je nach Mietvertrag kann aber auch der Mieter dafür zuständig sein.
- Nachrichtenagentur dpa