Mutterschutzgesetz Mutterschutz: Welche Pflichten hat der Arbeitgeber?
Sobald eine Frau den Arbeitgeber über ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Geburtstermin in Kenntnis gesetzt hat, tritt das Mutterschutzgesetz in Kraft. Für den Arbeitgeber entstehen daraus einige Pflichten. Er muss sich dann an die Mutterschutzbestimmungen halten.
Die erste Pflicht des Arbeitgebers ist es im Rahmen des Mutterschutzes die zuständige Aufsichtsbehörde über die Schwangerschaft der Arbeitnehmerin zu informieren. Aufsichtsbehörde ist in diesem Fall entweder das zuständige Arbeitsschutz- oder Gewerbeaufsichtsamt. Die Aufsichtsbehörde stellt fortan die Einhaltung der Mutterschutzvorgaben sicher.
Arbeitsplatzbeurteilung im Mutterschutz
Die wesentliche Arbeitgeberpflicht beim Mutterschutz ist es, den Arbeitsplatz der werdenden Mutter so einzurichten, dass kein gesundheitliches Risiko für Mutter und Kind besteht. "Wer eine werdende oder stillende Mutter beschäftigt", heißt es dazu im Mutterschutzgesetz (Paragraf 2, Absatz 1), "hat bei der Einrichtung (...) des Arbeitsplatzes einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte und bei der Regelung der Beschäftigung die erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit der werdenden oder stillenden Mutter zu treffen."
Das heißt, der Arbeitgeber muss zunächst eine Arbeitsplatzbeurteilung für jede Tätigkeit der schwangeren Arbeitnehmerin vornehmen und gegebenenfalls Art, Ausmaß und Dauer der Gefährdung einschätzen. Das umfasst nicht nur den eigentlichen Arbeitsplatz und die nötigen Hilfsmittel, sondern auch Räumlichkeiten wie Wasch-, Umkleide- und Toilettenräume, Kantine, Zugangswege, die ebenfalls von der Arbeitnehmerin benutzt werden.
Gefährdung am Arbeitsplatz: notwendige Maßnahmen im Mutterschutz
Aus der Beurteilung des Arbeitsplatzes entstehen in dieser Reihenfolge folgende Maßnahmen für den Arbeitgeber:
- Eine mögliche Gesundheitsgefährdung der Schwangeren sollte durch eine Arbeitsplatzumgestaltung oder eine Änderung der Arbeitszeit verhindert werden.
- Falls das nicht möglich ist, muss der Arbeitgeber prüfen, ob die schwangere oder stillende Arbeitnehmerin an einem anderen Arbeitsplatz beschäftigt werden kann, an dem kein Risiko besteht.
- Besteht auch die Option des Arbeitsplatzwechsels nicht, muss der Arbeitgeber die Frau von der Arbeit freistellen. Es kommt dann zum Beschäftigungsverbot.
Über die Arbeitsplatzbeurteilung und die daraus entstandenen Maßnahmen muss der Arbeitgeber die betroffene Arbeitnehmerin, die weiteren beschäftigten Arbeitnehmerinnen und die Mitarbeitervertretung informieren.
Mutterschutzgesetz: Arbeitgeber muss zusätzliche Pausen ermöglichen
Darüberhinaus schreibt das Mutterschutzgesetz vor, dass schwangeren oder stillenden Arbeitnehmerinnen, die zur Durchführung ihrer Arbeit ständig stehen oder gehen müssen, Sitzgelegenheiten zum Ausruhen zur Verfügung gestellt werden müssen. Genauso müssen schwangeren Frauen, die bei ihrer Arbeit permanent sitzen, kurze Arbeitsunterbrechungen eingeräumt werden. Diese könnten zum Beispiel zur Bewegung genutzt werden.
Auch das Bereitstellen einer Liegemöglichkeit kann laut Mutterschutzgesetz von der Schwangeren verlangt werden.
Arbeitgeber muss alle Arbeitsplätze prüfen
Jeder Arbeitgeber muss bis Ende 2018 alle Arbeitsplätze in seinem Betrieb daraufhin untersuchen, ob Schwangere oder stillende Mütter dort gefahrlos arbeiten können. Ob dort gerade Frauen oder Männer sitzen, spielt keine Rolle.
- Die Informationen ersetzen keine ärztliche Beratung und dürfen daher nicht zur Selbsttherapie verwendet werden.