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Corona: Was jetzt am Arbeitsplatz gilt


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Corona-Zahlen steigen
Diese Schutzmaßnahmen gelten jetzt am Arbeitsplatz


Aktualisiert am 21.10.2022Lesedauer: 2 Min.
Büro: Schlechte Belüftung in Innenräumen erhöht das Corona-Ansteckungsrisiko deutlich.Vergrößern des Bildes
Büro: Schlechte Belüftung in Innenräumen erhöht das Corona-Ansteckungsrisiko. (Quelle: Milos Dimic/getty-images-bilder)
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Ansteckungen verhindern und Arbeitsausfälle vermeiden – das soll die Corona-Arbeitsschutzverordnung leisten. Welche Regelungen neu sind, erfahren Sie hier.

Die aktuelle Herbstwelle lässt die Corona-Inzidenzen weiter ansteigen. Die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung, die am 1. Oktober in Kraft getreten ist und vorerst bis zum 7. April 2023 gilt, sieht aber dennoch keine erneute Homeoffice-Pflicht vor.

Die Maßnahmen sollen dazu beitragen, krankheitsbedingte Ausfälle von Beschäftigten zu reduzieren und Belastungen des Gesundheitswesens, der kritischen Infrastruktur sowie der Wirtschaft möglichst gering zu halten. Dabei sollen die Maßnahmen von den Betrieben flexibel an das Infektionsgeschehen anpassbar sein, so Bundesarbeitsminister Hubertus Heil.

Flexible Maßnahmen je nach Gefährdungsbeurteilung

Die neue Verordnung verpflichtet die Arbeitgeber zunächst, eine sogenannte Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Auf dieser Grundlage soll anschließend ein betriebliches Hygienekonzepte erstellt und die entsprechenden Corona-Schutzmaßnahmen umgesetzt werden.

Was Arbeitgeber für die Gefährdungsbeurteilung überprüfen müssen:

  • Umsetzung der AHA+L-Regel an den Arbeitsplätzen (Abstand, Hygiene, Atemschutz, Lüften)
  • Möglichst wenig Personenkontakte im Betrieb – etwa durch Homeoffice
  • Maskenpflicht überall dort, wo andere Maßnahmen allein nicht ausreichen
  • Testangebote für alle vor Ort arbeitenden Beschäftigten

Das heißt also: Abstand, Hygiene und Masken bleiben weiterhin die wichtigsten Instrumente. Wobei Masken erst angeordnet werden müssen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern in Innenräumen nicht eingehalten werden kann. Homeoffice kann angeboten werden, ist aber nicht verpflichtend.

Zusätzlich sollen Arbeitgeber ihre Beschäftigten dabei unterstützen, Impfangebote wahrzunehmen.

Das TOP-Prinzip gilt

Welche Arbeitsschutzregeln wann gelten, legt das TOP-Prinzip eindeutig fest. TOP steht dabei für "technisch", "organisatorisch" und "persönlich".

So heißen: An erster Stelle sollen die technischen Schutzmaßnahmen des Arbeitgebers stehen, um mögliche Gefährdungen abzuwenden. Das könnte zum Beispiel eine andere Anordnung der Arbeitsplätze sein, um den Mindestabstand sicherzustellen. Erst dann folgen organisatorische Maßnahmen. Dazu können beispielsweise eine Umgestaltung der Arbeitszeiten oder Homeoffice zählen. Nur wenn diese Maßnahmen nicht möglich sind, sollen persönliche Maßnahmen wie eine Mund-Nase-Bedeckung angewendet werden.

Transparenzhinweis
  • Die Informationen ersetzen keine ärztliche Beratung und dürfen daher nicht zur Selbsttherapie verwendet werden.
Verwendete Quellen
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