Recht und Erbe Erbe verweigern beim Nachlassgericht: Das ist wichtig
Möchten Sie ein Erbe nicht antreten, können Sie innerhalb einer Frist von sechs Wochen die Erbausschlagung erklären. Wie Sie richtig vorgehen.
Ein Erbe müssen Sie nicht antreten. Das bietet sich beispielsweise an, wenn der Verstorbene überschuldet oder in Privatinsolvenz war. Sie können vor dem Nachlassgericht das Erbe ausschlagen und sollten die Gründe für die Erbausschlagung erklären. Für die Ausschlagung des Erbes fallen Kosten an.
Frist für die Erbausschlagung beim Nachlassgericht
Möchten Sie das Erbe ausschlagen, müssen Sie innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntwerden der Erbschaft eine Erklärung beim Nachlassgericht abgeben. Das Nachlassgericht kann entweder das Amtsgericht sein, in dessen Bezirk sich der letzte Wohnsitz des Verstorbenen befand, oder das Amtsgericht, in dem sich Ihr Wohnsitz befindet. Das Erbe gilt als angenommen, wenn Sie die Ausschlagungserklärung nicht innerhalb dieser Frist abgeben.
Nur dann, wenn der Verstorbene ein Testament bei Gericht hinterlegt hat, informiert Sie das Amtsgericht über die Erbschaft. Die Frist zur Erbausschlagung beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem Sie die Information erhalten. Hat der Verstorbene im Ausland gelebt oder haben Sie sich bei Bekanntwerden der Erbschaft im Ausland aufgehalten, gilt zur Erbausschlagung eine Frist von sechs Monaten.
Was Sie bei der Erbausschlagung beachten müssen
Das Erbe ausschlagen können Sie direkt beim Nachlassgericht. Um Wartezeiten zu vermeiden, ist es sinnvoll, kurzfristig einen Termin zu vereinbaren. Es reicht nicht aus, wenn Sie nur einen Brief abgeben, dass Sie das Erbe nicht annehmen. Zum Termin bringen Sie die Sterbeurkunde mit. Zusätzlich können Sie eine Vermögensübersicht des Verstorbenen mit
- Bankguthaben
- Wertpapieren
- Wertgegenständen
- Immobilien
- Unterhaltsrückständen
- Krediten
vorlegen.
Eine Ausschlagungserklärung mit den Gründen für die Erbausschlagung können Sie selbst verfassen und beim Nachlassgericht vorlegen. Sie können aber auch die Ausschlagung zur Niederschrift erklären. Ein Rechtspfleger hält Ihre Erklärung dann schriftlich fest und legt sie Ihnen zur Unterschrift vor.
Das Nachlassgericht ist nicht befugt, direkt über die Wirksamkeit Ihrer Erbausschlagung zu entscheiden. Über die Wirksamkeit der Ausschlagung oder Anfechtung der Annahme befindet das Nachlassgericht grundsätzlich erst im Erbscheinverfahren.
Notar als Alternative
Schlagen Sie das Erbe aus und haben Sie minderjährige Kinder, die dann an Ihre Stelle in der Erbfolge treten, sollten Sie das Erbe beim Notar ausschlagen und gleichzeitig einen Antrag auf Ausschlagung des Erbes für Ihre Kinder stellen.
Eine zusätzliche Genehmigung des Familiengerichts ist nicht erforderlich. Der Notar setzt eine Erklärung auf und beglaubigt sie. Die beglaubigte Erklärung übergeben Sie innerhalb der geltenden Frist an das Nachlassgericht.
Kosten für die Erbausschlagung
Wenn Sie das Erbe ausschlagen, erhebt das Nachlassgericht eine Gebühr von mindestens 30 Euro. Würde sich das Erbe finanziell für Sie lohnen und schlagen Sie es aus, werden Kosten nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz erhoben, die abhängig von der Höhe der Erbschaft sind.
- verbraucherzentrale.de: "Erbe ausschlagen - Das müssen Sie wissen"
- finanztip.de: "Wann es sich lohnt, ein Erbe auszuschlagen"
- haufe.de: "Zur Wirksamkeit einer Ausschlagung" (04/2010)