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Pflichtteil Erbe, wenn ein Elternteil noch lebt: Ihr Anspruch


Erbrecht
Welcher Pflichtteil steht Kindern zu, wenn ein Elternteil noch lebt?

t-online, Günter Beus

Aktualisiert am 22.03.2023Lesedauer: 2 Min.
Pflichtteil Erbe: Bei einer Erbschaft wird immer zunächst der verbliebene Ehepartner berücksichtigt.Vergrößern des Bildes
Beratung eines Paares (Symbolbild): Bei einer Erbschaft wird zunächst der verbliebene Ehepartner berücksichtigt. (Quelle: fizkes/getty-images-bilder)

Wenn Eltern Sie als Kind vom Erbe ausschließen, geschieht das nicht zwingend in boshafter Absicht. Häufig wird damit der verbleibende Elternteil geschützt.

Jeder kann in einem Testament bestimmen, wer sein Vermögen erben soll und wer nicht. Dabei können Sie als Erblasser auch bewusst Menschen, die Sie nach der gesetzlichen Erbfolge beerben würden, vom Erbe ausschließen. Doch selbst wenn Sie als naher Angehöriger oder Ehepartner laut Testament enterbt sind, können Sie den Ihnen gesetzlich zustehenden Pflichtteil einfordern.

Pflichtteil: gesetzlicher Anspruch

Der Pflichtteilsanspruch ist in § 2303 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Nach dieser gesetzlichen Regelung haben folgende Personen das Recht auf einen Pflichtteil:

  • Nachkommen (Kinder, Enkel und Urenkel)
  • Ehegatten
  • Eltern

Geschwister, Großeltern oder weiter entfernte Verwandte zählen nicht zum begünstigten Kreis der Pflichtteil-Berechtigten. Kinder haben einen vorrangigen Anspruch, im Gegensatz zu den Eltern des Erblassers. Diese erhalten nur dann einen Pflichtteil, wenn keine Nachkommen existieren. Eine Sonderstellung nehmen Ehegatten ein: Sie haben grundsätzlich Anspruch auf ihren Pflichtteil.

Steht Ihnen ein Pflichtteil zu, müssen Sie selbst aktiv werden und ihn einfordern, um diesen dann auch tatsächlich ausbezahlt zu bekommen.

Wie sich der Pflichtteil berechnet

Der Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs. Nach § 2310 BGB müssen dabei sämtliche Verwandten einbezogen werden, einschließlich der Personen, die enterbt wurden oder bereits die Erbschaft ausgeschlagen haben. Um die tatsächliche Höhe des Pflichtteils zu ermitteln, errechnen Sie zunächst den gewöhnlichen gesetzlichen Erbanspruch.

Für die Berechnung benötigen Sie folgende Angaben:

  • Verwandtschaftsgrad zum Erblasser
  • Familienstand des Erblassers (zum Todeszeitpunkt)
  • Güterstand des Erblassers
  • Anzahl der lebenden Kinder des Erblassers

Der Pflichtteil, der Ihnen etwa als Nachkomme zusteht, errechnet sich aus der Summe der gesamten Erbschaft sowie Ihrer Pflichtteilsquote.

Pflichtteilsquote für Kinder

Zunächst berechnen Sie immer, was dem noch lebenden Elternteil zusteht. Der Rest wird zu gleichen Teilen auf die Kinder aufgeteilt. Sofern der Erblasser nicht verheiratet war, erben die Kinder gemäß der gesetzlichen Erbfolge zu gleichen Teilen. Bei zwei Kindern erbt beispielsweise jedes Kind die Hälfte und bei einer Enterbung entsprechend ein Viertel.

Wenn ein Kind des Erblassers vor ihm verstorben ist, werden die Ansprüche an dessen eigene Kinder vererbt.

Kinder verzichten häufig auf den Pflichtteil

Kinder stellen selten die Forderung nach ihrem rechtlich zugesicherten Anteil, wenn sie in einem Berliner Testament enterbt wurden. Der Grund dafür ist, dass das den überlebenden Elternteil möglicherweise in finanzielle Engpässe bringen würde. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn das Erbe hauptsächlich aus einer Immobilie besteht und diese verkauft werden muss, um den Pflichtteil auszahlen zu können. Was ein Berliner Testament genau ist, lesen Sie hier.

Verwendete Quellen
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