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Kapitalertragsteuer bei ETFs: Das müssen Sie beachten


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Kapitalertragsteuer bei ETFs: Das müssen Sie beachten

t-online, Ines Richter

17.10.2022Lesedauer: 2 Min.
Kapitalertragssteuer bei ETFs: ETFs werden seit 2018 steuerlich gleich behandelt. Sie beinhalten Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer (optional).Vergrößern des Bildes
Kapitalertragssteuer bei ETFs: Seit 2018 werden ETFs steuerlich gleich behandelt. (Quelle: simpson33/Getty Images)

Bei ETFs fällt eine Kapitalertragsteuer auf Dividenden und Verkaufserlöse an. Sie müssen nicht immer Steuern zahlen, da Sie einen Freibetrag nutzen können.

ETFs werden so wie Aktien besteuert, da auf die Verkaufserlöse und Dividenden eine Kapitalertragsteuer anfällt. Sie beträgt 25 Prozent. Gehören Sie der Kirche an, müssen Sie zusätzlich Kirchensteuer zahlen. Die Steuer können Sie häufig komplett oder teilweise sparen, da Sie einen Freibetrag ausschöpfen können.

Vereinfachte Besteuerung mit dem Investmentsteuergesetz von 2018

Die Besteuerung von ETFs ist mit dem Investmentsteuergesetz von 2018 einfacher geworden. Bevor das Gesetz in Kraft trat, wurde bei der Besteuerung unterschieden zwischen

  • dem Land, in dem der ETF aufgelegt wurde, beispielsweise Deutschland, Irland oder Österreich,
  • der Replikationsmethode (physisch oder synthetisch),
  • der Ausschüttungsart (ausschüttend oder thesaurierend).

Auch deutsche Aktien in inländischen ETFs wurden nicht besteuert. Nach dem Investmentsteuergesetz werden alle ETFs steuerlich gleich behandelt.

Höhe der Kapitalertragsteuer auf ETFs

Auf die Dividenden von ETFs und die Erlöse aus dem Verkauf von ETFs fällt die Kapitalertragsteuer von 25 Prozent an. Auf diese Kapitalertragsteuer wird noch ein Solidaritätszuschlag erhoben, der bei 5,5 Prozent liegt. Auch wenn der Solidaritätszuschlag inzwischen für viele Bundesbürger weggefallen ist, muss er auf die Kapitalertragsteuer auf ETFs noch gezahlt werden, auch wenn Sie über ein niedriges Einkommen verfügen.

Gehören Sie der Kirche an, zahlen Sie zusätzlich Kirchensteuer, die in Bayern und Baden-Württemberg 8 Prozent, in den übrigen Bundesländern 9 Prozent beträgt. Die Kapitalertragsteuer, auch Abgeltungssteuer genannt, könnte also insgesamt bis zu knapp 28 Prozent inklusive Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer betragen.

Vorabpauschale bei thesaurierenden ETFs

ETFs, die thesaurieren, zahlen die Dividende nicht an die Anleger aus, sondern sie erwerben dafür neue Fondsanteile. Als Anleger profitieren Sie vom Zinseszins-Effekt. Auch bei thesaurierenden ETFs wird die Dividende in jedem Jahr besteuert, auch wenn Sie sie noch gar nicht erhalten.

Auf die Dividende wird eine Vorabpauschale berechnet. Sie sieht eine pauschale Wertsteigerung als Bemessungsgrundlage vor. Um die Berechnung müssen Sie sich nicht kümmern, da das die depotführende Bank erledigt. Mit einem Rechner im Internet können Sie jedoch berechnen, was Sie an Steuern ungefähr zahlen müssen.

Sparen mit dem Freibetrag

Die depotführende Bank führt von Ihren Verkaufserlösen aus ETF-Verkäufen und von der Dividende die Steuern an das Finanzamt ab. Nicht immer müssen Sie Steuern zahlen. Bereits bei der Eröffnung eines Depots sollten Sie an die depotführende Bank einen Freistellungsauftrag stellen.

Alleinstehende Personen können jährlich einen Freibetrag von 801 Euro, gemeinsam veranlagte Ehepaare von 1.602 Euro ausschöpfen. Ab 2023 will die Bundesregierung diesen Freibetrag auf 1.000 Euro für Alleinstehende und 2.000 Euro pro Jahr für Ehepaare erhöhen. Haben Sie Konten bei mehreren Banken, können Sie an jede Bank einen Freistellungsauftrag stellen, doch müssen Sie den verfügbaren Freibetrag dann splitten. Nur der Betrag, der über den Freibetrag hinausgeht, muss besteuert werden.

Teilfreistellung bei ETF

Anbieter von ETFs müssen seit der Investmentsteuerreform von 2018 eine Körperschaftssteuer von 15 Prozent auf die Erträge entrichten. So erhalten Anleger weniger Geld. Allerdings gilt eine Teilfreistellung, um eine Doppelbesteuerung zu verhindern. Enthält ein ETF mindestens 51 Prozent Aktien, gilt eine Teilfreistellungsquote von 30 Prozent. Voraussetzung dafür ist, dass dieser ETF physisch repliziert und die Aktien in physischer Form enthält.

Verwendete Quellen
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