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Vorsicht vor den größten Renten-Irrtümern! Darauf sollten Sie achten


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Populäre Renten-Irrtümer: Fallen Sie nicht darauf rein

Von t-online, sm, mak

Aktualisiert am 26.08.2022Lesedauer: 4 Min.
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Rentensystem in Deutschland: Wie es derzeit noch funktioniert und warum es ein akutes Problem gibt. (Quelle: t-online)
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Keine Witwenrente für Männer? Die Rente kommt automatisch mit Renteneintritt ins Haus? Alles falsch. Wir klären über die häufigsten Irrtümer zur Rente auf.

Mehr als 56 Millionen Versicherte zählt die Rentenkasse in ihrer Kartei. Das sind fast drei Viertel der Bürger in der Bundesrepublik. Rund 21 Millionen Ruheständler beziehen eine Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Obwohl sich die Behörde unter anderem mit dem Versand der Renteninformation um viel Aufklärung bemüht, gibt es jede Menge Irrtümer rund um die Rente. t-online.de fasst häufig vorkommende Missverständnisse zusammen – und stellt sie richtig.

Rente bekomme ich erst nach 15 Arbeitsjahren

Falsch. Um Rente bekommen zu können, brauchen Sie nur fünf Jahre Versichertenzeit, auch Wartezeit genannt. Dabei zählen jedoch nicht nur Beiträge aus dem Erwerbsleben. Auch Zeiten, in denen Sie beispielsweise zu Hause waren und Ihre Kinder erzogen haben, gelten als Wartezeit. Ebenso zählt, wenn Sie Wehr- oder Zivildienst geleistet haben.

Die Rente kommt automatisch

Nein, da können Sie lange warten. Wer denkt, dass die Rente automatisch kommt, hat sich geirrt. Die Deutsche Rentenversicherung weist immer wieder darauf hin, dass alle Leistungen beantragt werden müssen.

Und das sollte nicht zu knapp geschehen. Mindestens drei Monate Vorlauf sind für den Rentenantrag erforderlich. Lesen Sie hier, wie Sie ihn stellen.

Ehemänner haben keinen Anspruch auf Witwenrente

Nur Witwen erhalten Witwenrente? Falsch gedacht. Denn seit der Reform des Rentenrechts für Hinterbliebene in den 1980er Jahren sind Frauen und Männer in Bezug auf die Hinterbliebenenrente gleichgestellt. Das heißt, die Frau erhält Witwenrente und der Mann die Witwerrente.

Voraussetzung für beide: Der verstorbene Ehepartner hat eine Rente bezogen oder mindestens fünf Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt, also die sogenannte Wartezeit erfüllt. Mehr zur Witwenrente lesen Sie hier.

Die letzten Jahre vor der Rente sind besonders wichtig

Auch das stimmt nicht. Für die Höhe der gesetzlichen Renten werden alle rentenrechtlichen Zeiten zusammengefasst. Den letzten Jahren vor Rentenbeginn kommt keine gesonderte Gewichtung zu.

Aber: Häufig erhalten Berufstätige am Ende ihres Arbeitslebens ein höheres Gehalt als noch zu Beginn. In diesem Sinne wirkt sich diese Zeit – bezogen auf das gesamte Versicherungsleben – prägend auf die Rente aus.

Alle müssen bis 67 arbeiten

Die Rente mit 67 Jahren sorgt für kontroverse Debatten in der Politik. Die Anhebung der Altersgrenze ist auch eines der Reizthemen bei den Versicherten. Denn viele Bundesbürger glauben, dass nun alle bis 67 arbeiten müssen.

Dabei wirkt sich die Reform überhaupt nicht auf alle Jahrgänge aus. Betroffen ist als erster der Geburtsjahrgang 1947. Alle, die damals auf die Welt kamen, mussten einen Monat über den 65. Geburtstag hinaus arbeiten, um die volle Rente zu bekommen.

Bis 2023 verschiebt sich das Renteneintrittsalter jeweils um einen weiteren Monat nach hinten. Das heißt, der Geburtsjahrgang 1958 kann erst mit 66 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen. Für die Jahrgänge ab 1964 ist das folglich erst mit 67 Jahren der Fall.

Rentenabschläge enden, sobald ich das "richtige" Rentenalter erreicht habe

Schön wär's. Stimmt aber nicht. Gehen Sie früher in Rente, müssen Sie Abschläge von 0,3 Prozent pro Monat, den Sie früher in Rente gehen, in Kauf nehmen – auf das Jahr gerechnet also 3,6 Prozent.

Doch Vorsicht: Die Abzüge bleiben auch nach Erreichen der Regelrentenzeit bestehen. Wichtig zudem: Die Abschläge wirken sich auch auf eine mögliche Hinterbliebenenrente aus.

Ich muss meine Rente voll versteuern

Grundsätzlich gilt: Jeder Rentner ist verpflichtet, Steuern zu zahlen. Allerdings sind viele Rentner davon befreit – durch den sogenannten Rentenfreibetrag und den steuerlichen Grundfreibetrag.

  • Rentenfreibetrag: Dieser Betrag hängt von dem Jahr ab, in dem Sie in Rente gehen. Bis zum Jahr 2040 sinkt dieser Betrag auf Null. Der Rentenfreibetrag betrug für Neurentner im Jahr 2020 noch 20 Prozent. Das heißt im Gegenzug: 80 Prozent wären steuerpflichtig (siehe Tabelle). Allerdings gibt es noch den steuerlichen Grundfreibetrag.
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  • Steuerlicher Grundfreibetrag: Zusätzlich zum Rentenfreibetrag gibt es den Grundfreibetrag, der allen Steuerzahlern eine bestimmte Einkommenssumme garantiert, auf die sie gar keine Steuern zahlen müssen. Für Rentner gilt: Der steuerliche Grundfreibetrag bezieht sich auf die Summe Ihrer Renteneinkünfte, die nach Abzug des Rentenfreibetrages übrig bleibt. Für das Veranlagungsjahr 2022 liegt er bei 10.347 Euro.

Sie zahlen also nur Steuern auf den Betrag, der nach Abzug des Rentenfreibetrags sowie des steuerlichen Grundfreibetrags übrig bleibt. Mehr dazu, wann Sie als Rentner Steuern zahlen müssen, lesen Sie hier.

Frauen können mit 60 in Rente gehen

Leider nicht ganz richtig. Frauen, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, konnten ab dem 60. Lebensjahr in Rente gehen. Aber auch für die Rente mit 60 gab es Bedingungen.

  1. Sie mussten eine Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.
  2. Sie mussten ab dem 40. Geburtstag mindestens zehn Jahre in die Rentenversicherung in Form von Pflichtbeiträgen eingezahlt haben.

Das hat sich jedoch mittlerweile erledigt – denn die Frauen sind nun bereits älter als 60 Jahre alt.

Die Altersrente des Ehepartners wird auf die Altersrente des anderen angerechnet

Nein, die Altersrente des Ehepartners wird nicht auf die jeweilige Rente des anderen angerechnet. Ein gleichzeitiger Rentenbezug wirkt sich somit nicht rentenmindernd aus.

Eine Ausnahme, auf die die Deutsche Rentenversicherung hinweist: Bei Rentenansprüchen auf der Grundlage des sogenannten Fremdrentengesetzes besteht eine Begrenzung der Höhe der Rentenansprüche. Dies trifft in der Regel für Deutsche aus Osteuropa zu.

Eine Reha-Leistung führt zur Kürzung der späteren Rente

Das ist falsch und wäre sogar fatal. Im Zuge einer Reha-Maßnahme werden in der Regel Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt. Diese können den Rentenanspruch sogar erhöhen, betont die DRV.

Zudem hat eine erfolgreiche Reha zumeist eine längere Berufstätigkeit des Versicherten zur Folge. Das erhöht die jeweiligen Rentenansprüche ebenfalls.

Verwendete Quellen
  • Eigene RechercheDeutsche Rentenversicherung
  • sozialversicherung-kompetent.de
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