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Muss ich kündigen, wenn ich in Rente gehe? Wie Sie am besten vorgehen


Ruhestand
Muss ich kündigen, wenn ich in Rente gehe? Wie Sie am besten vorgehen

t-online, Günter Beus

Aktualisiert am 15.01.2023Lesedauer: 2 Min.
Kündigung vor der Rente: In Ihrem Arbeitsvertrag steht häufig fest, wann und wie Sie in die Rente gehen.Vergrößern des Bildes
Kündigung vor der Rente: In Ihrem Arbeitsvertrag steht häufig Genaueres, wann und wie Ihr Arbeitsverhältnis endet. (Quelle: jacoblund/getty-images-bilder)

Viele Arbeitnehmer gehen irrtümlich davon aus, dass ihr Arbeitsverhältnis bei Renteneintritt automatisch endet. Wir erklären, worauf Sie achten sollten.

In welchen Fällen endet das Arbeitsverhältnis mit dem Beginn der Rente und wann müssen Sie kündigen, weil die Rente beginnt? Bevor Sie diese Frage beantworten können, überlegen Sie sich folgende Fälle:

  • Beziehen Sie die Altersrente beim Erreichen der Regelaltersgrenze oder wollen Sie vorzeitig in Rente gehen?
  • Handelt es sich bei Ihnen nicht um eine Altersrente, sondern um eine Erwerbsminderungsrente?
  • Kündigen Sie selbst kurz vor der Rente?
  • Handelt es sich um Kündigung wegen Rente für besonders langjährig Versicherte?

Sie haben die Regelaltersgrenze erreicht

Das Arbeitsverhältnis endet nur dann automatisch, wenn im Arbeitsvertrag oder einem anwendbaren Tarifvertrag festgelegt ist, dass mit dem Renteneintritt gleichzeitig das Arbeitsverhältnis beendet ist. Diese Vereinbarung wurde von höchstrichterlicher Seite als gültig akzeptiert, da sie auf einer verständlichen und somit gerechtfertigten Grundlage basiert. Sofern Sie in Ihrem Arbeitsvertrag eine solche Vereinbarung nicht finden, denken Sie also daran, das Arbeitsverhältnis rechtzeitig zu kündigen.

Kündigung wegen vorgezogener Altersrente

In folgenden Fällen ist beispielsweise eine Rente vor Erreichen der Regelaltersgrenze möglich:

  • vorgezogene Rente mit Abschlägen für langjährig Versicherte (35 Versicherungsjahre)
  • vorgezogene Rente ohne Abschläge für besonders langjährig Versicherte (45 Jahre Mindestversicherungszeit)
  • Altersrente für schwerbehinderte Menschen

In diesen Fällen ist es unbedingt erforderlich, dass Sie Ihr Arbeitsverhältnis kündigen. Der Grund: Regelungen in Arbeitsverträgen können immer nur die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen der Regelaltersgrenze beinhalten. Über andere Zeitpunkte zum Renteneintritt liegen dem Arbeitgeber keine Informationen vor.

Erwerbsminderungsrenten

Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erlischt das Arbeitsverhältnis nicht. Hier ist vielmehr zu klären, welche Tätigkeiten im Rahmen des noch vorhandenen Leistungsvermögens möglich sind. Das Ziel ist also, mit weniger Stunden weiterzuarbeiten.

Erhalten Sie eine volle Erwerbsminderungsrente, ist diese meistens bei der ersten Bewilligung befristet. In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis, solange die volle Erwerbsminderung anhält. Der Fall der unbefristeten Erwerbsminderungsrente ist hingegen in vielen Fällen im Arbeitsvertrag geregelt. Dabei erlischt in der Regel das Arbeitsverhältnis, sobald eine unbefristete volle Erwerbsminderungsrente bewilligt wird. Sollte das nicht der Fall sein, müssen Sie selbst kündigen.

Selber kündigen kurz vor der Rente

Sie planen, vorzeitig in Rente zu gehen? Das wäre beispielsweise ab 35 Versicherungsjahren möglich. Der Preis dafür: ein lebenslanger Abschlag auf die Rente. Dieser beträgt 0,3 Prozent für jeden Monat, in dem die Rente vor der Regelaltersgrenze bezogen wird.

Günstiger kann es daher sein, vor der Rente zu kündigen, um zunächst Arbeitslosengeld zu beziehen. Sie verringern somit den Rentenabschlag, da sie die Rente später beziehen. Gleichzeitig erhöht sich der Anspruch, da während der Zahlung von Arbeitslosengeld I Versicherungsbeiträge eingezahlt werden.

Doch Vorsicht: Bei eigener Kündigung müssen Sie mit einer Sperrfrist für das Arbeitslosengeld I von drei Monaten rechnen. Sollten Sie diesen Trick bei der Wartezeit von 45 Jahren versuchen wollen, die Sie benötigen, um abschlagsfrei früher in Rente zu gehen, sollten Sie zudem wissen, dass das Arbeitslosengeld I in den 24 Monaten vor Renteneintritt gar nicht mehr angerechnet wird. Allerdings gibt es bei dieser Regelung ein Schlupfloch. Mehr dazu lesen Sie hier.

Verwendete Quellen
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