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Urteil: Teils lange Verjährungsfrist bei Schaden nach Renovierung


Urteil
Teils lange Verjährungsfrist bei Schaden nach Renovierung

Von dpa
Aktualisiert am 30.06.2020Lesedauer: 2 Min.
Sanieren Mieter zum Beispiel das Badezimmer, können sie für daraus folgende Schäden am Haus in Anspruch genommen werden.Vergrößern des Bildes
Sanieren Mieter zum Beispiel das Badezimmer, können sie für daraus folgende Schäden am Haus in Anspruch genommen werden. Es gibt aber eine Verjährungsfrist. (Quelle: Markus Scholz/dpa-tmn./dpa)

Berlin (dpa/tmn) - Verursachen Mieter Schäden an der Mietsache, haben Vermieter Anspruch auf Schadenersatz.Laut Gesetzverjähren die Ansprüche in sechs Monaten. Beginn der Verjährungsfrist ist der Zeitpunkt, zu dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält.

Was aber ist, wenn das Mietverhältnis noch läuft? Nach Ansicht des Landgerichts Berlin sind Ansprüche des Vermieters in einem solchen Fall grundsätzlich nach 30 Jahren verjährt (Az.: 64 S 51/19), wie die Zeitschrift "Das Grundeigentum" (Nr. 11/2020) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin berichtet.

In dem verhandelten Fall hatten Mieter das Bad 1981 auf eigene Faust renoviert. Sie haben in dem ursprünglich mit Holzdielen ausgestatteten Raum einen Fliesenbelag mit einem Bodenabfluss legen lassen. Im Jahr 2016 kam es zu einem erheblichen Wasserschaden in der darunterliegenden Wohnung. Es stellte sich heraus, dass über die Zeit mehrere Deckenbalken durch Feuchtigkeit beschädigt worden waren.

Richter gaben Mieter recht

Die Vermieterin verlangte Schadenersatz in Höhe von fast 40 000 Euro. Die Mieter lehnten das ab und begründeten das unter anderem damit, dass das Abwasserrohr für die Fußbodenentwässerung bereits vorhanden war, als sie das Bad umbauten.

Das Amtsgericht lehnte die Klage der Vermieterin ab, weil nicht klar sei, dass die Mieter die alleinige Ursache zu verantworten hätten. Auch die Berufung hatte keinen Erfolg. Aus Sicht des Landgerichts kommt es allerdings nicht darauf an, ob die Mieter den Schaden verursacht haben.

Der Anspruch des Vermieters sei schlicht verjährt. Denn laut Gesetz gelte eine sogenannte Verjährungshöchstfrist von 30 Jahren. Und: Auf die Frage, ob die Vermieterin nicht ohnehin den Gebäudeversicherer in Anspruch nehmen könne, komme es nicht an.

Das Urteil stammt vom 11. März 2020.

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