Mietrecht Vögel auf dem Balkon zu füttern ist erlaubt
Gute Nachrichten für alle Vogel-Liebhaber: Das gelegentliche Füttern der Tiere auf dem Balkon ist grundsätzlich erlaubt, und lässt sich auch nicht vertraglich oder in der Hausordnung vom Vermieter verbieten. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin. Auch das Aufstellen von Vogelhäusern ist demnach erlaubt.
Nachbarn müssen Vogelkot dulden
Nachbarn, die sich durch das Füttern der Vögel belästigt fühlen, müssen es ebenfalls hinnehmen. Dies gilt auch dann, wenn Futterreste oder Vogelkot auf den benachbarten Balkonen landen. Erst wenn es zu einer unverhältnismäßigen Verschmutzung kommt, können die betroffenen Mieter die Miete mindern.
In einem Urteil des Landgerichts Berlin (Az.: 65 S 540/09), auf das der Deutsche Mieterbund hinweist, erklärten die Richter, das Füttern der Tiere sei "sozialadäquat" und weit verbreitet. Es überschreite nicht die Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauchs und sei damit erlaubt.
Auch das Aushängen von Futterglocken und das Ausstreuen von Vogelfutter für Singvögel auf Außenfensterbänken im Winter sei nach Angaben des Mieterbunds erlaubt.
Ausnahme: Tauben und Möwen
Tauben und Möwen stellen Ausnahmen dar, da diese Tiere Krankheiten übertragen können und besonders laut sind. Daher kann deren Fütterung vertraglich oder in der Hausordnung verboten werden. Wer sich nicht an ein Verbot hält, dem drohen eine Abmahnung und gegebenenfalls sogar eine Kündigung des Mietvertrags.