Altersvorsorge Zählt Gefängnisarbeit für die Rente?
Jede Woche beantwortet t-online zusammen mit Experten Fragen zu Rententhemen. Heute: Welche Regelungen gibt es bei der Anrechnung von Gefängnisarbeit?
Auch im Gefängnis müssen die Insassen arbeiten. Wie das genaue Rechtsverhältnis während einer Freiheitsstrafe aussieht, regelt das Strafvollzugsgesetz (StVollzG).
Dem Gefangenen werden "wirtschaftlich ergiebige Arbeiten, die Gelegenheit zur Berufsausbildung, beruflichen Fortbildung, Umschulung oder anderen aus- oder weiterbildenden Maßnahmen, eine angemessene Beschäftigung oder arbeitstherapeutische Betätigungen" zugewiesen, heißt es im StVollzG. Gefangene unter 65 Jahren sind demnach verpflichtet, die entsprechenden Arbeiten zu erledigen.
In der "Rentenfrage der Woche" beantworten wir Fragen, die Sie, unsere Leserinnen und Leser, uns zuschicken. Auf dieser Seite finden Sie alle bereits beantworteten Rentenfragen. Wenn Sie weitere Fragen rund um Altersvorsorge und gesetzliche Rente haben, schreiben Sie uns gern eine E-Mail an "wirtschaft-finanzen@stroeer.de".
Dafür wird zwar auch ein Arbeitsentgelt oder eine Ausbildungsbeihilfe gezahlt, jedoch handelt es sich hierbei um kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, sagt Katja Braubach von der Deutschen Rentenversicherung Bund t-online.
"Daher kann bei einer Gefängnisarbeit keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung entstehen und es werden keine Beiträge abgeführt", sagt sie. Also zählt die Gefängnisarbeit nicht für die Rente.
- Eigene Recherche
- Gespräch mit Katja Braubach